Rz. 15b

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9154, Begründung zu Art. 1 Nr. 4, BGBl. I 2010 S. 26) umfasst die geltende Regelung alle Personengruppen organisierter Helfer. Für einzelne Gruppen, wie z. B. Angehörige der Feuerwehren, gelten daneben Sonderregelungen. So sind in diesen Fällen die Gemeinden bereits nach den Landesbrandschutz- bzw. Feuerwehrgesetzen verpflichtet, Sachschäden von Feuerwehrangehörigen zu ersetzen. Der danach bestehende öffentlich-rechtliche Anspruch gegen die Kommunen geht teilweise nach Grund und Höhe über den des § 13 hinaus. Soweit eine Doppelzuständigkeit besteht, ist daher der Anspruch nach § 13 subsidiär. Dies gilt nicht im Hinblick auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.

 

Rz. 15c

Da es sich bei § 13 um einen Aufopferungsanspruch handelt (Christmann, Diss. 2005, S. 130), ist die Subsidiarität zu anderen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen konsequent.

Die Nachrangigkeit des unfallversicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 13 Satz 1 gilt für alle Nothelfer und alle Anspruchsarten.

Die Subsidiarität besteht nur gegenüber öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.

 
Praxis-Beispiel

§ 17 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (i. d. F. v. 2.3.2010, GBl. S. 333) enthält eine Vorschrift zum Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden:

(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht haben. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeuges erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Dienstfahrten Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.
(3) Leistet die Gemeinde den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.

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