Rz. 6

Abs. 3 normiert einen Kostenerstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer. Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst ein Pflichtversäumnis des Unternehmers. Das Pflichtversäumnis kann in einem Verstoß gegen die in § 15 auferlegten Pflichten bestehen. Es muss für zusätzliche bare Auslagen bei der Überwachung des Unternehmens ursächlich sein. Das ist insbesondere bei einem Verstoß gegen die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auferlegte Pflicht, Aufsichtspersonen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu Grundstücke und Betriebsstätten des Unternehmens Zutritt zu gewähren. Hierdurch können zusätzliche bare Auslagen in Gestalt von Reisekosten usw. entstehen. Ein Pflichtversäumnis setzt schon begrifflich Verschulden des Unternehmers voraus. Vorsatz ist nicht erforderlich. Felz (in: KassKomm. SGB VII, § 17 Rz. 10) argumentiert, es müsse grobes Verschulden vorliegen, da im Wortlaut der Norm der Vorstand des Unfallversicherungsträgers zur Geltendmachung des Anspruchs für zuständig erklärt wird (a. A.: Wiester, SGB VII, § 17 Rz. 35, 36 m. w. N., ebenso Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 17 Rz. 39). Liegen alle Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch vor, so muss der Vorstand des Unfallversicherungsträgers Ermessen ausüben, ob und in welcher Höhe dem Unternehmer Kosten auferlegt werden sollen. Dabei sind das Gesamtverhalten des Unternehmers und die Schwere des Pflichtversäumnisses zu berücksichtigen. Die Regelung hat in der Praxis geringe Bedeutung. Vor des Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruches ist der Unternehmer gemäß § 24 SGB X anzuhören.

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