Rz. 2
§ 2 regelt enumerativ, welche Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) unfallversichert sind. Eine Systematik der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 erfassten und in den Schutz einbezogenen Personenkreise lässt sich kaum noch ausmachen (zum Schutz bei Versicherungsfällen vgl. Rz. 5).
Rz. 3
Historisch betrachtet war die GUV zunächst eine reine Arbeiterversicherung, später eine Arbeitnehmerversicherung. Sie dient der Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden der Arbeitnehmer sowie der Haftung der Arbeitnehmer für Personenschäden des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer untereinander (§§ 104 ff.). Deshalb werden die Beschäftigten noch heute an erster Stelle im Katalog des § 2 Abs. 1 genannt.
Rz. 4
Die Vorschrift ordnet die Versicherung kraft Gesetzes in der GUV an. Sie umschreibt die Gruppen von Personen, die in der GUV kraft Gesetzes Versicherungsschutz genießen (Kruschinsky, in: SGB VII-Kommentar, Stand März 2007, § 3 Rz. 9). Der Begriff des "versicherten Personenkreises" ist demgegenüber weiter; er umfasst auch die Personen, die kraft Satzung (§ 3) oder kraft freiwilligen Beitritts (§ 6) versichert sind (BSG, Urteil v. 29.1.2019, B 2 U 23/17 R Rz. 12) und damit ebenfalls dem Schutz der GUV unterstehen. Die spezifischen Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft nach § 2 sind überwiegend personenbezogen, teils auch tätigkeitsbezogen gefasst. § 2 enthält in Abs. 2 durch die Einbeziehung der Wie-Beschäftigten in den versicherten Personenkreis eine Art "Öffnungsklausel". Leitbild der Gruppe der kraft Gesetzes Versicherten sind die abhängig Beschäftigten, insbesondere die Arbeitnehmer. Demgegenüber gehört der gewerbliche Unternehmer i. d. R. nicht kraft Gesetzes zum versicherten Personenkreis, weil für diese Gruppe kein entsprechendes Schutzbedürfnis gesehen wird (Ausnahmen in Abs. 1 Nr. 5 bis 7). Nicht versicherte Unternehmer können aber aufgrund Satzung oder freiwilliger Versicherung versichert sein (BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 23/97 R; BSG, Urteil v. 29.1.2019, B 2 U 23/17 R Rz. 12).
Rz. 5
§ 2 bestimmt darüber hinaus mittelbar auch die Voraussetzungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls i. S. d. GUV (§ 7), denn Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (§§ 8, 9) erleiden nur "Versicherte". § 2 strahlt auch auf die Regelung der Ansprüche auf Leistungen aus, denn auch nach § 26 Abs. 1 Satz 1 haben nur Versicherte Anspruch auf Leistungen. Auch die Beitragspflicht knüpft gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 daran an, dass für ein Unternehmen "Versicherte" tätig sind.
Rz. 5a
Das Versicherungsverhältnis wird nicht durch einen Akt des Trägers begründet, sondern entsteht zwischen Versicherten und Unfallversicherungsträgern (UVT) kraft Gesetzes, wenn eine Person eine Tätigkeit aufnimmt oder ausübt, die nach Maßgabe des § 2 versichert ist (Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, § 2 Rz. 22). Der Beginn der Versicherung hängt nicht von einer Meldung des Arbeitgebers und oder einer Feststellung des einen UVT ab. Sie ist auch nicht von der Beitragsentrichtung abhängig. Allerdings kann in Fällen, in denen eine Versicherung kraft Gesetzes nicht besteht, die Versicherteneigenschaft durch eine dahingehende Entscheidung oder Erklärung des Trägers begründet werden (sog. formales Versicherungsverhältnis; dazu BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 2 U 25/12 R). Das Versicherungsverhältnis ist weiter zu unterscheiden von der Mitgliedschaft. Mitglied der GUV ist der Unternehmer, für ihn stellt der jeweilige UVT seine Zuständigkeit fest (§ 132, § 136 Abs. 1); die Zuständigkeit für die Versicherten folgt derjenigen für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind (§§ 133 f.).
Rz. 6
Die Frage, ob eine Beschäftigung ausgeübt wird, beantwortet sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten. Diese müssen den Tatbestand der Beschäftigung (§ 7 SGB IV) erfüllen. Das Vorliegen von Beschäftigung kann ausnahmsweise durch Verwaltungsakt festgestellt werden, wenn ein Statusfeststellungsverfahren oder ein Anfrageverfahren stattgefunden hat. Solche sind aber nur in Zweifelsfällen vorgeschrieben (§ 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV), z. B. wenn der Arbeitgeber einen Familienangehörigen beschäftigt oder der fragliche Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. In diesen Verfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen von Beschäftigung. Sie entscheidet damit zwar nicht unmittelbar über die Versicherteneigenschaft nach § 2 und ihre Entscheidung entfaltet keine Bindungswirkung (Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, § 2 Rz. 24). Wird aber das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bejaht, wird die Versicherung nach Abs. 1 Nr. 1 durch den Unfallversicherungsträger kaum zu verneinen sein. Eine Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle über Versicherungsschutz und Beitragspflicht in der GUV ist in § 28 h Abs. 2 SGB IV nicht vorgesehen. Auch eine Prüfung der Arbeitgeber durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einhaltung der Regelungen über Versicherungspflicht un...