Rz. 132
Blut-, Organ- und Gewebespender sind nach Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b versichert. Seit 1.8.2012 ist im Versicherungstatbestand klargestellt (Art. 2b Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012, BGBl. I S. 1601), dass dieser sich auch auf Personen erstreckt, die sich tatsächlich Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen, wenn diese anlässlich einer Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe notwendig sind (BT-Drs. 17/9773 S. 41) Der Versicherungstatbestand wird durch § 12a weiter konkretisiert.
Der Versicherungstatbestand gilt nach Abs. 3 Satz 5 auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zweck der Versicherung ist es, die Personen zu schützen, die im öffentlichen Interesse handeln, indem sie freiwillig ein Gesundheitsrisiko eingehen, um anderen durch ihre Spende zu helfen. Durch die Regelung soll die Bereitschaft, Blut, Organe oder Gewebe zu spenden, gefördert werden.
Der Begriff des "Spenders" und der Kontext der Norm verdeutlichen, dass der Versicherungsschutz nur bei einer Spende für andere greift, nicht aber für die Eigenspende von Blut oder Gewebe. Spenden für andere sind auch versichert, wenn sie gegen "Entgelt" erfolgen (BSG, Urteil v. 22.11.1984, 2 RU 49/83).
Rz. 133
Organe sind nach § 1 a Nr. 1 TPG alle aus verschiedenen Geweben bestehenden Teile des menschlichen Körpers, mit Ausnahme der Haut. Gewebe sind nach § 1 a Nr. 4 TPG alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe sind, auch einzelne menschliche Zellen. Auch die Entnahme von Blut und Blutbestandteilen (vgl. § 2 TPG) ist versichert. Gegenstand der Versicherung ist dabei nicht die Entnahme selbst, d. h. der immanent durch sie bedingte Gesundheitsschaden durch Organverlust, sondern vor oder nach der Entnahme infolge von Versicherungsfällen eintretende Gesundheitsschäden (z. B. Kunstfehlerfolgen, Infektionen im Krankenhaus).
Rz. 133a
Um nach Nr. 13 Buchst. b eine versicherten Tätigkeit ("Spenden eines Organs") auszuüben, muss der fragliche Versicherte folgende Verrichtungen vornehmen: Der Spender muss freiwillig und nach Maßgabe des TPG in die Entnahme seines Organs durch ein anerkanntes Transplantationszentrum und in die Übertragung des Organs auf einen gesetzlich zugelassenen Empfänger einwilligen, sich in ein Transplantationszentrum begeben und sich dort der Entnahmeoperation einschließlich der Vor- und Nachbehandlung unterworfen haben (vgl. Banafsche, SGb 2013 S. 677). Die Verrichtung einer Organspende ist nicht in der operativen Organentnahme durch Ärzte und andere Kräfte des Krankenhauses zu erblicken (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 16/11 R). Entsprechend wird für das Spenden von Blut und Gewebe anzunehmen sein, dass dies freiwillig unter medizinischer Aufsicht in einer dafür vorgesehenen Einrichtung geschieht. Für einen möglichen Versicherungsfall des Spenders hat das BSG darauf hingewiesen, dass die nach Nr. 13 Buchst. b zwingend vorausgesetzte Primärgesundheitsbeeinträchtigung (Verlust von Blut, Organen oder Gewebe) nicht versichert sind. Diese "Einbußen" sind von denjenigen Gesundheitsschäden zu unterscheiden, die im Übrigen wesentlich durch die Spende verursacht werden oder der versicherten Tätigkeit aufgrund des § 11 (mittelbare Unfallfolgen) zuzurechnen sind (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 16/11 R; zu Müdigkeit als Folge einer Organspende: SG Detmold, Urteil v. 29.1.2016, S 24 KR 314/13). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, diese Fragen in § 12a ausdrücklich klarzustellen (vgl. die Komm. zu § 12a; vgl. auch SG Detmold, Urteil v. 29.1.2016, S 24 KR 314/13).