Rz. 174
Seit 1.1.2009 ist über § 2 Abs. 1a die Gruppe der Personen versichert, die nach näherer Maßgabe der Regelung den Freiwilligendienst der Generationen leisten. Das Bestehen der Versicherung nach Abs. 1a ist auch Voraussetzung für den (weiteren) Bezug von Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). Freiwilligendienst leisten nicht nur die Jugendlichen nach dem JFDG, sondern Freiwillige aller Generationen (BFDG). Nach dem BFDG ist befristet bis 31.12.2018 auch ein Freiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug möglich. Bei der Untersuchung bürgerschaftlichen Engagements hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass sich insbesondere auch ältere Menschen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ehrenamtlich engagieren. Auch Personen, die sich neben einer Erwerbstätigkeit für die Gesellschaft unentgeltlich einbringen, sollen abgesichert sein (zur Begründung des § 2 Abs. 1a: BT-Drs. 16/10901 S. 14 f.).
Rz. 175
Die Versicherung setzt einen Freiwilligendienst voraus, der nach Umfang und Dauer bestimmte Mindestgrenzen übersteigt. Freiwilligendienste sind versichert, wenn sie einen Umfang von durchschnittlich mindestens 8 Wochenstunden und eine Dauer von mindestens 6 und höchstens 24 Monate erreicht (Abs. 1a Satz 1; § 2 Nr. 3 BFDG). Der Dienst muss nicht zeitlich zusammenhängend geleistet werden, nach der zu Vereinbarung (Rz. 176) über den Dienst muss aber feststehen, dass die Mindestdauer von 6 Monaten – unabhängig von einer Unterbrechung – erfüllt wird. Versicherte Tätigkeit ist der Freiwilligendienst aller Generationen. Die Möglichkeiten ehrenamtlicher Betätigung im Freiwilligendienst sind vielfältig. Der bürgerschaftliche Einsatz in den Bereichen wie Umwelt, Tierschutz, Politik, Jugendarbeit, Feuerwehr, Justiz, Kriminalprävention (vgl. BT-Drs. 16/10155 S. 85 f.) soll unabhängig vom Lebensalter des Freiwilligen, über die bisherigen Grenzen hinaus (BT-Drs. 16/10901 S. 14 f.) versichert sein. Als Dienste sind in diesem Rahmen neben dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr (JFDG) auch der Dienst im Rahmen der Entwicklungshilfe-Programme "weltwärts" und "Entwicklungsdienst" sowie der Freiwilligendienst "Kulturweit" und – auf Grundlage des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c – auch der "Internationale Jugendfreiwilligendienst" nach den Richtlinien des BMFSFJ versichert (dazu BT-Drs. 17/4803 S. 20; vgl. auch Rz. 200).
Rz. 175a
Nach Satz 1 ist stets erforderlich, dass der Dienst "unentgeltlich" geleistet wird (zum Begriff der Unentgeltlichkeit vgl. Rz. 98 f.). Dieser ist unentgeltlich, auch wenn die/der Dienstleistende ein angemessenes Taschengeld erhält (§ 3 Nr 4 BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG). Neben einem angemessenen Taschengeld können die Dienstleistenden unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten (§ 2 Nr. 4 BFDG). Diese Leistungen können zum Taschengeld hinzutreten, ohne dass die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit dadurch entfiele (a. A. für das freiwillige soziale Jahr: BSG, Urteil v. 6.10.2020, B 2 U 13/19 R, wo allerdings eine Versicherung als Beschäftigte bejaht worden ist).
Rz. 176
Versicherungsschutz besteht nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Dienst nach Erfüllung der Schulpflicht geleistet wird (Satz 1), die sich nach landesrechtlichen Regelungen richtet. Typischerweise sind daher Freiwillige nach Erlangung eines Schulabschlusses versichert.
Darüber hinaus muss der Dienst auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen (§ 8 BFDG), ist also an gesetzliche Formerfordernisse geknüpft. Anders als bei den Versicherungstatbeständen nach Abs. 1 genügt die bloße Aufnahme oder nur tatsächliche Ausübung des Dienstes nicht. Auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung wird der Dienst geleistet, wenn eine solche bei Vornahme der Dienstleistung bereits existent ist (Beurkundungsfunktion).
Rz. 177
Schließlich muss der Dienst bei einem geeigneten Träger geleistet werden (Satz 1, konkretisiert durch Satz 2). Geeignete Träger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinde, Land, Bund, aber auch Anstalten, Körperschaften und Stiftungen). Auch die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtungen, die nach Verfassung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (kirchliche Einrichtungen, Diakonie oder Caritas), sind geeignete Träger (§§ 52 bis 54 AO). Die Vorschrift schränkt die Eignung der Träger konditional durch mehrere Anforderungen ein. Die Träger müssen eine bestimmte Rechtspersönlichkeit (1) besitzen, sie müssen die Haftpflichtversicherung des Freiwilligen übernehmen (2), eine kontinuierliche Begleitung anbieten (3) und Fort- und Weiterbildung im Mindestumfang von 60 Stunden im Jahr leisten (4). Weil nach Satz 1 eine Dauer des Freiwilligendienstes von 6 Monaten genügt und der Dienst nach Satz 2 mit einer Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden jährlich einhergehen muss, genügt neben einem Freiwilligendienst von 6 Monaten ...