Rz. 193
Abs. 2 Satz 2 erstreckt die Versicherung nach Satz 1, also diejenige der Wie-Beschäftigten (Rz. 179 ff.), auf Personen, die einen Freiheitsentzug verbüßen oder sonst auf sanktionsähnlicher Anordnung wie Beschäftigte tätig werden, insbesondere gemeinnützige Arbeit leisten. Die Regelung bezieht unfrei arbeitende Personen mit in die Versicherung ein, weil diese Personen keine Beschäftigung ausüben, insofern fehlt es an dem erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn (BSG, Urteil v. 31.10.1967, 3 RK 84/65; BSG, Urteil v. 24.10.2013, B 13 R 83/11 R; BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 13 R 118/08 R). Unfreie Personen sind aber während der aufgezwungenen Betätigung ebenso wie Wie-Beschäftigte in der GUV geschützt, weil sie ähnlichen Gefahren ausgesetzt sind. Soweit Strafgefangene allerdings nach Maßgabe des § 39 StVollzG (Freigänger) in einem freien Beschäftigungsverhältnis sind, besteht die Versicherung nach Abs. 1 Nr. 1 (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 7). Die Versicherung nach Abs. 2 Satz 2 ist gegenüber derjenigen nach dem Katalog des Abs. 1 ebenfalls subsidiär (vgl. Rz. 179). Der Rechtsweg wegen Anerkennung oder Feststellung führt zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (OLG Hamm, Beschluss v. 12.12.2017, III-1 Vollz (Ws) 436/17).
Rz. 194
Versichert ist eine Tätigkeit während der Dauer einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung (Art. 104 GG). Eine solche Freiheitsentziehung liegt vor, in den Fällen einer Freiheitsstrafe nach §§ 38 ff. StGB, einer Sicherungsverwahrung oder einer Untersuchungshaft (BSG, Urteil v. 30.1.1975, 2 RU 200/72). Die Unterbringung mit Freiheitsentzug kann auch auf anderer Grundlage als dem StGB erfolgen, sie muss allerdings auf einer richterlichen Anordnung beruhen und sanktionsähnlichen Charakter haben. Auch die erzieherische Ausrichtung einer Freiheitsentziehung nach § 45 JGG genügt nach historischer Auslegung der Vorschrift für ein Eingreifen der Versicherung. Deshalb sind auch Jugendliche, die Hilfe zur Erziehung erhalten, versichert. Personen, die auf ihre Wiedereingliederung in Arbeit vorbereitet oder in Arbeitstherapie beschäftigt werden, sind dagegen von Abs. 2 Satz 2 nicht erfasst.
Rz. 195
Auch Tätigkeiten infolge strafrichterlicher Anordnungen sind versichert; das sind Arbeitsauflagen aller Art, z. B. bei Strafaussetzung zur Bewährung oder bei einer Jugendstrafe. Bei der Erfüllung von Arbeitsauflagen der Staatsanwaltschaft oder Jugendbehörde nach Maßgabe von § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO oder § 45 Abs. 2 Nr. 1 JGG sind die betroffenen Personen ebenfalls versichert (Richter, in: LPK-SGB VII, § 2 Rz. 221). Für die versicherte Betätigung müssen die in Rz. 183 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist bei einem Einsatz in einem fremden Unternehmen regelmäßig der Fall. Die unfrei Tätigen müssen sich bei ihrer Betätigung im Rahmen der Vorgaben und Anweisungen von Aufsichtspersonen halten, damit sich die Betätigung im Rahmen des wirklichen oder mutmaßlichen Willen dessen hält, der sie bei ihrer Arbeitsleistung anleitet.