Rz. 66
Küstenschiffer und Küstenfischer sind nach Nr. 7 versichert. Auch bei diesen Gruppen handelt es sich um selbstständig tätige Unternehmer. Sie dürfen "regelmäßig" (Rz. 67) nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nach Köpfen und nicht nach Vollzeitstellen berechnet. Der Küstenschiffer und -fischer selbst sowie die mitarbeitenden Ehe- und Lebenspartner sind als Unternehmer bzw. mitarbeitende Familienangehörige nicht mitzurechnen. Zu berücksichtigen sind für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nur die abhängig bei dem Küstenschiffer oder –fischer, der Unternehmer ist, Beschäftigten. Die selbstständig tätigen Schiffer und Fischer müssen zur Besatzung ihres Schiffs oder Fahrzeugs gehören oder selbst fischen.
Rz. 67
Zur Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist eine Prognose anzustellen. Arbeitnehmer werden regelmäßig beschäftigt, wenn ihr Einsatz von vornherein auf Wiederholung angelegt ist. Darüber hinaus müssen die zu erwartenden Arbeitseinsätze hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt vorhersehbar sein (BSG, Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91; BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 1/80).
Rz. 68
Nach § 1 des Gesetzes über die Küstenschifffahrt (v. 27.9.1994, BGBl. I S. 2809) betreibt Küstenschifffahrt, wer Fahrgäste oder Güter im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie auf dem Seeweg gegen Entgelt befördert. Die Definition des Begriffs Seefahrt in § 121 Abs. 3 kann zur Bestimmung des Merkmals der Küstenschifffahrt nur insoweit beitragen, als dort die Grenze zwischen Binnen- und Seeschifffahrt gezogen ist. Die Betätigung eines Küstenschiffers ist begrenzt, sie darf sich nicht auf die offene See hin erstrecken, sonst handelt es sich um Hochseeschifffahrt.
Rz. 69
Nach § 163 Abs. 3 ist Küstenfischer, wer ein Unternehmen der Küstenfischerei betreibt. Das ist ein Unternehmen mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmeter Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, aber auch die Fischerei ohne Fahrzeug. Unter Fischerei sind Fang und Aneignung der im Wasser befindlichen Tiere und Pflanzen zu verstehen, deshalb wird neben dem Fischfang auch die Muschelfischerei erfasst. Die Küstenfischerei ist definitionsgemäß auf die in § 121 Abs. 3 genannten Gewässer beschränkt. Küstenfischer sind nicht nur Personen, die zur Besatzung eines Hochseekutters, Küstenkutters oder ähnlicher Fahrzeuge gehören, versichert sind vielmehr auch Fischer, z. B. Muschelfischer, die gewerblich ohne Fahrzeug fischen. Werden Seefahrzeuge eingesetzt, kommt nicht darauf an, ob diese im Eigentum des Küstenschiffers stehen oder ob er diese nur angemietet hat.
Rz. 70
Für die Auslegung der Begriffe des mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartners gelten im Bereich von Küstenschifffahrt und Küstenfischerei keine Besonderheiten (vgl. Rz. 53 f.),
Rz. 71
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Maßgabe der §§ 7 f. auf Tätigkeiten, die mit der versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang stehen. Eine Besonderheit ergibt sich für den nach Abs. 1 Nr. 7 geschützten Personenkreis aus § 10. Für die Seeschifffahrt ist der Versicherungsschutz i. S. eines sog. Betriebsbanns erweitert, er bezieht sich auch auf Elementarereignisse und schiffseigentümliche Gefahren. In den erweiterten Schutz des sog. Betriebsbanns sind auch die mitarbeitenden Partner einbezogen.