2.1 Beratung und Überwachung der Unternehmen
Rz. 3
Durch § 20 Abs. 1 werden die Träger der GUV erstmals verpflichtet, im Rahmen der neu geschaffenen gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder (vgl. auch § 21 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG) ein abgestimmtes Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen festzulegen und den Erfahrungsaustausch sicherzustellen. Nur hinsichtlich des abgestimmten Vorgehens verweisen § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG auf § 20a ArbSchG. Das abgestimmte Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 2 die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei der Beratung und Überwachung der Betriebe (Nr. 1), der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme (Nr. 2) sowie der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse (Nr. 3).
Rz. 4
Nach § 20a Abs. 2 ArbSchG umfasst die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie darüber hinaus die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele (Nr. 1), die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen (Nr. 2), die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern (Nr. 3) sowie die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks (Nr. 5).
Rz. 5
Einvernehmlich wurden im Jahr 2008 von der Bundesregierung, den Regierungen der Länder, den Trägern der GUV und den Sozialpartnern nach Erörterung mit den einschlägigen Berufs- und Wirtschaftsverbänden, der Wissenschaft, den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, den Einrichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie den Einrichtungen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen, für die Periode 2009 bis 2012 der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie 3 Ziele mit ihren jeweiligen Handlungsfeldern festgelegt:
- Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen,
- Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Muskel-Skelett-Belastungen und -Erkrankungen sowie
- Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Hauterkrankungen.
Als wissenschaftliches Verfahren zur Zielfindung wurde die Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) gewählt. Die Begründung der einzelnen Schritte ist ebenso wie die Kurzbegründung der ausgewählten Ziele dokumentiert.
Rz. 6
Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg International wurde zwecks Aufgabenerledigung rund um dieses Großbauvorhaben erstmals zwischen einem Träger der GUV (BG Bau) und einer für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (Brandenburgisches Landesamt für Arbeitsschutz) ein gemeinsamer Präventionsstützpunkt vor Ort abgestimmt und beschlossen (vgl. näher Pernack, die BG 2010, 70 ff.).
2.2 Zusammenarbeit zwischen Unfallversicherungsträgern und Ländern
Rz. 6a
Der zum 1.1.2023 in Kraft tretende Abs. 1a wird das Zusammenwirken von Unfallversicherungsträgern und Arbeitsschutzbehörden der Länder intensivieren. Die in der Vorschrift aufgeführten Informationen sollen die Unfallversicherungsträger und die Arbeitsschutzbehörden der Länder gegenseitig bei Betriebsbesichtigungen, die nach dem 1.1.2023 durchführt werden, im Wege der elektronischen Datenübertragung austauschen. § 21 Abs. 3a ArbSchG enthält eine gleichlautende Regelung. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Erfüllung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.
2.3 Gemeinsame landesbezogene Stelle
Rz. 7
§ 20 Abs. 2 regelt, dass die Träger der GUV zur Förderung der Zusammenarbeit nach § 20 Abs. 1 für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer eine gemeinsame landesbezogene Stelle einrichten, deren Arbeit von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. koordiniert wird. Diese gemeinsame landesbezogene Stelle ist ermächtigt und befugt (§ 31 SGB I), für alle von ihr vertretenen Träger der GUV bindende Vereinbarungen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder abzuschließen. Diese Vereinbarungen beziehen sich zunächst auf die Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie. Sie können allerdings auch die Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie erfassen.
2.4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Rz. 8
§ 20 Abs. 3 Satz 1 enthält Ermächtigungen für den Erlass von 3 allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Im Einzelnen handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Zusammenwirken der Träger der GUV mit den Betriebs- und Personalräten (Nr. 1), eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Zusammenwirken der Träger der GUV mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder (Nr. 2) und eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Zusammenwirken der Träger der GUV mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden (Nr. 3).
2.4.1 Zusammenwirken mit den Betriebs- und Personalräten (Nr. 1)
Rz. 9
Diese allgemein...