2.1 Aus- und Fortbildungspflicht
Rz. 3
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 haben die Träger der GUV für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.
2.1.1 Verpflichtung
Rz. 4
Bei § 23 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Vorschrift, deren Pflichteninhalt die Träger der GUV zu erfüllen haben. Diese Pflicht besteht nur gegenüber solchen Personen, die dem Unternehmen angehören (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 Satz 2) und die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Dem Unternehmen gehören nicht nur die Personen an, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit ihm dort tätig sind. Hierzu zählen auch solche Personen, die als sog. Leiharbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben.
2.1.2 Aus- und Fortbildung
Rz. 5
Bei der Ausbildung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Bereich der Prävention nach dem Recht der GUV. Demgegenüber geht es bei der Fortbildung um die Fortsetzung organisierten Lernens nach dem Abschluss des Ausbildungsabschnitts. Maßgeblich für die (in diesem Zusammenhang rein akademische) Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung ist ein funktionaler Maßstab, nämlich die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, mithin der Inhalt der konkreten Maßnahme im Hinblick auf den angestrebten Erfolg.
2.1.3 Erforderlichkeit
Rz. 6
Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 begründete Pflicht der Träger der GUV beschränkt sich allerdings auf die erforderliche Aus- und Fortbildung. Mithin müssen sie von allen geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nur solche anbieten, die im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel namentlich mit den geringsten Kosten verbunden sind.
2.2 Ermessensvorschrift
Rz. 7
Hinsichtlich Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2, die nicht dem Unternehmen angehören, besteht keine Aus- und Fortbildungspflicht i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1. Ob die Träger der GUV auch insoweit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen anbieten, ist eine Ermessensentscheidung.
2.3 Kosten
Rz. 8
§ 23 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Träger der GUV die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen haben.
2.3.1 Kostenträger
Rz. 9
Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 2 Satz 1 sind die Kosten für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von den Trägern der GUV nicht nur zu übernehmen, wenn die Maßnahmen mittels bei den Trägern der GUV angestellten Personen durchgeführt werden. Erfasst ist auch die Konstellation, dass sich die Träger der GUV eines Dritten, mithin einer nicht bei ihnen in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, bedienen.
Rz. 10
Werden hingegen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer von Dritten durchgeführt, sind von den Trägern der GUV gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 nur die Lehrgangsgebühren zu übernehmen.
2.3.2 Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
Rz. 11
Erstattungsfähig sind die wegen der Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Diese drei Kostenpositionen sind aus sich heraus verständlich.
Rz. 12
Die Erforderlichkeit besteht nur, wenn es keine kostengünstigere Fahrt, Verpflegung oder Unterbringung gibt, die geeignet ist, die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit ist getrennt für jeden dieser 3 Kostenpositionen zu prüfen. Es können nicht etwa von einem Maßnahmeteilnehmer geltend gemachte Fahr- und Unterbringungskosten addiert und den Kosten gegenübergestellt werden, die anfallen würden, wenn dieser Teilnehmer während der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zu Hause übernachtet hätte und daher nur (wenn auch höhere) Fahrkosten entstanden wären.
2.3.3 Lehrgangsgebühren
Rz. 13
Lehrgangsgebühren sind die Kosten für die Teilnahme an der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme.
2.4 Entgeltfortzahlung
Rz. 14
§ 23 Abs. 3 regelt die Fortzahlung des Entgelts des Arbeitnehmers, der an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch den Unternehmer. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn und soweit der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er an der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hatte, gearbeitet hätte. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um die übliche oder eine sonstige Arbeitszeit (z. B. vom Arbeitgeber angesetzte Überstunden) handelt.
2.5 Für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörden
Rz. 15
§ 23 Abs. 4 regelt die Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.