Rz. 8
Die Versicherten erhalten i. d. R. die von ihnen benötigten Sach- oder Dienstleistungen der Unfallversicherung als Naturalleistungen (Abs. 4 Satz 2). Der Anspruch auf Sach- oder Dienstleistungen ist ein Anspruch dem Grunde nach. Bei Sach- und Dienstleistungen bedienen sich die Unfallversicherungsträger der Dienste Dritter (z. B. Ärzte, Krankenhäuser, Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke) als Leistungserbringer. Die Unfallversicherungsträger stellen diese Leistung zur Verfügung und übernehmen die Kosten. Die Versicherten erhalten unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die erforderlichen Versicherungsleistungen ohne Vorauszahlung oder Zuzahlung. Die Versicherten sind der Notwendigkeit enthoben, für die finanzielle Abwicklung ihrer Rehabilitation zu sorgen. Sie brauchen keine Rücklagen zu bilden oder Kredite aufzunehmen. Die Versicherten brauchen nicht die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu beurteilen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen.
Rz. 9
Geldleistungen werden nur ausnahmsweise dort erbracht, wo es das Gesetz vorsieht. Auf die Gewährung der im Gesetz genannten Geldleistungen besteht beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch nach Art, Umfang und Dauer. Beispiele für Geldleistungen sind: Verletztengeld (§§ 45 ff.), Übergangsgeld (§§ 49 ff.), Pflegegeld (§ 44 Abs. 2), Rente an Versicherte (§§ 56 ff.), Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten (§ 64), Witwen- und Witwerrente (§§ 65 ff.), Waisenrente (§§ 67 ff.), Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe (§ 71).
Rz. 10
Als eine Ausnahme vom Sachleistungsprinzip regelt § 8 Abs. 2 SGB IX, dass Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, auf Antrag als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Eine weitere Ausnahme ist in § 18 SGB IX geregelt, wonach sich der Sach- oder Dienstleistungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt. Des Weiteren können die Unfallversicherungsträger die Leistungen der medizinischen Heilbehandlung durch Einräumung eines "Persönlichen Budgets" erbringen (§ 29 SGB IX). Die Leistungsausführung in Form eines Persönlichen Budgets steht dabei nicht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Typischerweise in Budgets zu erbringende Leistungen sind Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zur häuslichen Pflege und Krankenpflege, zur Erreichung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes sowie regelmäßig wiederkehrend benötigte Heil- und Hilfsmittel (BT-Drs. 15/1514 S. 72). Zur Umsetzung des Persönlichen Budgets hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen Leitfaden herausgebracht (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pers-budget/pers_budget.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022).