2.1 Umfang der Versicherungspflicht kraft Satzung
Rz. 5
Die Vorschrift enthält eine Satzungsermächtigung des Gesetzgebers an die einzelnen Unfallversicherungsträger. Während der Gesetzgeber in § 2 die Versicherungspflicht kraft Gesetzes durch einzelne Tatbestände selbst geregelt hat, steckt er in § 3 nur den gesetzlichen Rahmen ab, innerhalb dessen es jedem einzelnen Unfallversicherungsträger überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er in seiner Satzung Regelungen über die Versicherungspflicht erlassen will. Die Unfallversicherungsträger müssen bei ihrer Satzungsregelung beachten:
Erst durch den Erlass entsprechender Satzungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers tritt die Versicherungspflicht ein, die dann zwingend und generell wie die Versicherungspflicht kraft Gesetzes wirkt (zur Ausnahme der Befreiungsmöglichkeit vgl. Rz. 8).
2.1.1 Unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Rz. 6
Mit Beschluss v. 15.7.1999 (B 2 U 117/98 B) hatte der 2. Senat des BSG im Anschluss an das BVerfG (Beschluss v. 30.7.1985,1 BvR 282/85) die bisherige ständige Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92) klargestellt, dass die Vorläufervorschrift des § 543 RVO a. F. eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung darstellt und weder gegen die durch Satzungsrecht aufgrund des § 543 RVO (= § 3 SGB VII) begründete Zwangsmitgliedschaft der selbständigen Unternehmer noch die damit verbundene Beitragspflicht rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Rz. 7
Das BSG hat seine Ansicht auch unter der Geltung des SGB VII beibehalten und entschieden, dass weder die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung in Form der Pflichtversicherung noch die im SGB VII geregelte Beitragsgestaltung dem europäischen Gemeinschaftsrecht – nach dem Vertrag von Lissabon Unionsrecht – oder nationalem Verfassungsrecht entgegenstehen (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 2 U 16/03 R; BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 34/05 R; BSG, Urteil v. 20.3.2007, B 2 U 09/06 R; ebenso: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.3.2008, L 9 U 446/06).
Auf den Vorlagebeschluss des Sächsischen LSG (Beschluss v. 24.7.2007, L 6 U 2/06; kritische Anmerkung Pabst, BG 2008, 91) hat auch der EuGH (Urteil v. 5.3.2009, C-350/07) die als Zwangsversicherung gestaltete deutsche gesetzliche Unfallversicherung als weder gegen die europäische Wettbewerbs- noch die Dienstleistungsfreiheit verstoßend angesehen, solange das Solidaritätsprinzip umgesetzt bzw. das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht überschritten wird.
2.1.2 Satzungsrechtliche Zuständigkeit
Rz. 8
§ 34 SGB IV regelt die generelle Kompetenz zum Erlass von Satzungen durch die Versicherungsträger im Rahmen der durch § 3 genannten Regelungen. Zuständig für den Erlass der Satzung ist die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan des Versicherungsträgers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Satzung bedarf nach § 114 Abs. 2 SGB VII der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung für die Satzung der Unfallkasse des Bundes, die den Versicherungsschutz auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erstreckt, ist vom Einvernehmen der in § 114 Abs. 3 Nr. 1 genannten Ministerien abhängig.
2.1.3 Einzelregelungen
Rz. 9
Die Satzung kann angesichts des Normzwecks Unternehmer mit besonderem sozialen Schutzbedürfnis, insbesondere wirtschaftlich schwache Unternehmer und vor allem Kleinunternehmer, schützen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.7.1985, 1 BvR 282/85, SozR 2200 § 543 Nr. 6), unter Beachtung des sozialen Schutzbedürfnisses in typisierender Weise auch die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes näher bestimmen und differenzieren. Anknüpfungspunkte können beispielsweise sein:
- die Unternehmensgröße (Zahl der Beschäftigten),
- der Jahresarbeitsverdienst,
- das Gefährdungsrisiko oder
- die Art und der Umfang der unternehmerischen Mitarbeit (vgl. die Zusammenstellung in HVBG Rundschreiben VB 24/98).
Die Satzung kann den Versicherungsschutz auch auf einzelne Tätigkeiten beschränken (vgl. Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 4). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich "die auf Veranlassung des für sein Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers an Schulungsmaßnahmen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz teilnehmenden Unternehmer" nennt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 3).
Umstritten ist, ob ...