Rz. 11
Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung regelte die seltenen Fälle, die zugleich Arbeitsunfälle und Versorgungsfälle nach dem BVG oder anderen Gesetzen sind, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsahen. Nachdem das BVG mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben wurde (vgl. Rz. 1c) wurde Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 neu gefasst. Gemäß § 225 i. d. F. des Art. 35 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 in der zuvor geltenden Fassung für diejenigen Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geänderten Fassung erhalten, weiter bis zum 31.12.2024. Ab 1.1.2025 gilt Abs. 1 Nr. 2 in der an das Soldatenentschädigungsgesetz angepassten Fassung (vgl. Rz. 1d).
2.2.1 Wehrdienstleistende
Rz. 12
Gemäß Abs. 1 Nr. 2 in der vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sind Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, während dieser Zeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Die allgemeine Wehrpflicht ist aufgrund Beschlusses des Deutschen Bundestages ausgesetzt worden. Die §§ 3 bis 53 Wehrpflichtgesetz sollen gemäß Art. 1 § 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRÄnG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten. Da Versicherungsfreiheit nur während der Zeit des durch Gesetz vorgeschriebenen Wehrdienstes besteht, kommt die Regelung insoweit nicht zur Anwendung. Die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht könnte indes durch einfaches Bundesgesetz wieder eingeführt werden. Für die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht auch für Frauen wäre jedoch eine Änderung von Art. 12a Abs. 1 GG Voraussetzung, was gemäß Art. 79 Abs. 2 GG eine grundgesetzändernde Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderte.
Rz. 13
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurden indes Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst eingeführt. Gemäß § 54 Abs. 1 WehrpflG können Frauen und Männer, die Deutsche i. S. d. Grundgesetzes sind, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der freiwillige Wehrdienst besteht aus 6 Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. Dies hat zur Folge, dass derzeit Versicherungsfreiheit für diejenigen besteht, die sich zum freiwilligen Wehrdienst verpflichtet haben (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 4 Rz. 5; Wietfeld, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB VII, § 4 Rz. 8). Denn gemäß § 58f Soldatengesetz (SG) sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WehrpflG) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden.
Rz. 13a
In der ab 1.1.2025 geltenden Fassung sind Personen, für die das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) gilt, versicherungsfrei. In §§ 7 ff. SEG sind Leistungen wegen anerkannter Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen vorgesehen.
2.2.2 Zivildienstleistende
Rz. 14
Nach der ab 1.1.2024 geltenden Fassung von Abs. 1 Nr. 2 sind Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leisten, versicherungsfrei. Gemäß § 23 SGB XIV erhalten Zivildienstgeschädigte Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie im Zusammenhang mit der Ableistung eines Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf ihre Person oder in sonstiger Weise erlitten haben. Derzeit ist jedoch auch der Zivildienst zum 1.7.2011 ausgesetzt.