2.4.1 Fischerei- und Jagdgäste
Rz. 23
Abs. 2 Nr. 1 stellt die grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jagd- oder Fischereigäste versicherungsfrei (vgl. § 3; zuletzt: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.02.2010, L 3 U 137/09; LSG Niedersachsen, Urteil v. 24.11.2009, L 3 U 168/08).
2.4.2 Unternehmer von Binnenfischereien und landwirtschaftlichen Kleinunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2
Rz. 24
Durch die Zugehörigkeit der Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei, der Imkerei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 und der Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird die Versicherungspflicht der Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a begründet. Diese Unternehmer stellt § 4 Abs. 2 Nr. 2 versicherungsfrei, wenn die Unternehmen
- nicht gewerbsmäßig betrieben werden und
- nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind (§ 124 Nr. 1).
Nichtgewerbsmäßiges Handeln liegt bei Unternehmern von Binnenfischereien und landwirtschaftlichen Kleinunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 vor, wenn keine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbsquelle mit Gewinnerziehlungsabsicht mit der Tätigkeit erstrebt wird, wenn also nur der Eigenbedarf gedeckt oder ein Hobby ausgeübt wird (Wietfeld, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB VII, § 4 Rz. 26). Bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit bleibt es auch, wenn nur gelegentlich oder geringfügige Einnahmen erzielt werden (vgl. Schmitt, SGB VII, § 4 Rz. 23).
Ein Kleintierzüchter züchtet Hasen und Hühner überwiegend für Ausstellungen, vor dem Winter reduziert er den Bestand auf wenige Zuchttiere, den Rest schlachtet oder verkauft er.
Weiterhin darf kein Neben- oder Hilfsunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens vorliegen. Die Begriffe ergeben sich aus § 131 Abs. 1 (vgl. Komm. zu § 131). Hinsichtlich des Hilfsunternehmens folgt der Begriff aus den Beispielen des § 124 Nr. 1 (vgl. Komm. zu § 124).
2.4.3 Nicht gewerbsmäßiges Betreiben von Unternehmen der Imkerei
Rz. 25
Für die Imkerei wurde in Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 eine gesetzliche Definition für den Begriff der Nichtgewerbsmäßigkeit geschaffen. Die Einführung einer gesetzlichen Definition für die Beurteilung des gewerbsmäßigen Betreibens einer Imkerei ergänzt die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Unternehmern nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt einem Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, nach dem Rechtssicherheit für die Grenzziehung zwischen gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und Hobbyimkereien geschaffen werden soll. Auch dem Anliegen, eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird mit der Änderung Rechnung getragen, vgl. BT-Drs. 16/6520, Begründung Art. 1 Nr. 2 (§ 4) S. 27.
Bundeseinheitlich gelten zukünftig Imkereien, in denen bis einschließlich 25 Bienenvölker gehalten werden, als nicht gewerbsmäßig betrieben. Dies hat zur Folge, dass deren Unternehmer sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und unentgeltlich tätig werdende Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner versicherungsfrei in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind, vgl. BT-Drs. 16/6520, Begründung Art. 1 Nr. 2 (§ 4) S. 27.
Die Versicherungsfreiheit entfällt, soweit die Berufsgenossenschaft eine höhere Grenze praktizierte, beispielsweise an 40 oder 50 Bienenvölker anknüpfte.
Rz. 26
Den Unternehmern sowie ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern, die künftig als nicht gewerbsmäßige Imker von der Versicherungspflicht frei sind, wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 eingeräumt (vgl. Komm. zu § 6). Die Beiträge sind nach § 150 von den Imkern zu tragen; die Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen legen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in der Satzung fest (BT-Drs. 16/6984, Begründung zu Art. 1 Nr. 2a S. 15).
2.4.4 Im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner
Rz. 27
Versicherungsfrei sind gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt.
Für Ehepaare gelten keine Besonderheiten, sie können miteinander wie mit jedem beliebigen Dritten Vereinbarungen treffen. So ist ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Partner gerade bei Selbständigen aus steuer- oder rentenversicherungsrechtlichen Gründen häufig anzutreffen, wobei nach der Rechtsprechung nicht die gewählte rechtliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidend ist (vgl. § 7 SGB IV). Mitarbeitende Lebenspartner nach dem LPartG, die in einer wirksamen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind ebenfalls versicherungsfrei.
Rz. 28
Nicht versicherungsfrei, sondern nach allgemeinen Regeln versicherungspflichtig, sind jedoch nichteheliche Lebenspartner oder nicht eingetragene Lebensgemeinschaften, ebenso geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer rechtskräftig aufgelösten Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
2.4.5 Versicherungsfreiheit weiterer unentgeltlich Tätiger
Rz. 29
Die Versicherungsfreiheit gilt gemäß Abs. 2 N...