Rz. 31

Der Versicherungsschutz kann auf 7 Arten enden:

1. Durch Kündigung des versicherten Unternehmers, des versicherten Ehegatten, des versicherten Lebenspartners nach dem LPartG oder der ehrenamtlich Tätigen endet die Versicherung zu dem in der Satzung genannten Zeitpunkt, zumeist ist dies das Monats- oder Jahresende.
2. Wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers nach § 168 Abs. 1 oder bei Selbsterrechnung des Beitrags aus der Satzung aus § 168 Abs. 3. Die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 HS 1 BGB. Zahlungseingang ist nach § 23 Abs. 3 letzter Satz SGB IV i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 BZVO bei Barzahlung der Geldeingang, bei Schecks, Überweisungen oder Kontoeinzahlung der Tag der Wertstellung zugunsten des Unfallversicherungsträgers, bei rückwirkender Wertstellung der Buchungstag des Unfallversicherungsträgers. Verschulden ist nicht erforderlich. Die nachträgliche Begleichung der Beitragsrückstände lässt den Versicherungsschutz nicht wieder aufleben (LSG Saarland, Urteil v. 10.12.2008, L 2 U 56/07, n. v.; SG Düsseldorf, Urteil v. 13.2.2007, S 16 U 75/04 n. v.; SG Koblenz, Urteil v. 2.8.2006, S 2 U 215/04, n. v.). Nur die Neuanmeldung ist möglich. Jede freiwillige Versicherung wird getrennt betrachtet. Die Versicherung des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem LPartG ist vom Erlöschen der Versicherung für den Unternehmer unabhängig.
 
Praxis-Beispiel

War der Beitrag am 1.2.2006 fällig, so endet die Versicherung mit Ablauf des 1.4.2006, lag Fälligkeit am 15.1.2006 vor, erlischt der Versicherungsschutz mit Ablauf des 15.3.2006.

3. Mit der Unternehmenseinstellung entfällt nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen das versicherte Risiko, und die Mitgliedschaft erlischt im Zeitpunkt der Unternehmenseinstellung, die erst nach dem Ende aller Abwicklungsarbeiten liegt (BSG, Urteil v. 26.6.1970, 2 RU 87/66, BSGE 31 S. 203). Entsprechend entfällt die Versicherungsberechtigung mit dem Entfallen des in der Satzung vorgesehenen Ehrenamtes, dem Ende oder der Entziehung der Beauftragung oder dem Verlust der Gemeinnützigkeit der Organisation.
4. Bei den unternehmerähnlichen Personen oder den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem LPartG endet die Versicherung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. der Beendigung der Mitarbeit für das Unternehmen. Entsprechend endet die Versicherung bei den Ehrenamtsträgern oder den ehrenamtlich Tätigen mit der Beendigung des Ehrenamtes.
5. Der Ausschluss des Unfallversicherungsträgers wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme lässt die freiwillige Versicherung mit Bestandskraft der Ausschlussentscheidung entfallen.
6. Ein schriftlicher Antrag auf Befreiung nach § 213 Satz 3 (vgl. Komm. dort) beendet die freiwillige Versicherung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Beendigung der Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingeht.
7. In der Ehegatten- oder in der Lebenspartnerversicherung beendet das rechtskräftige Scheidungs-/Auflösungsurteil die Ehe oder das Urteil nach § 15 LPartG die Lebenspartnerschaft und damit die Versicherung des mitarbeitenden Ehegatten bzw. mitarbeitenden Lebenspartners nach dem LPartG.
 

Rz. 32

Die Versicherung endet aus Vertrauensschutzgründen nicht, wenn aufgrund einer Zuständigkeitsänderung eine Überweisung des Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger erfolgt (§ 136 Abs. 1 Satz 4). Die freiwillige Versicherung besteht beim neuen Unfallversicherungsträger fort, sofern sie nicht durch eine bei ihm geltende gesetzliche oder satzungsmäßige Pflichtversicherung ersetzt wird.

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