LfSt Bayern, Schreiben vom 19.1.2021, S 3812 b.2.1 – 27/7 St 34

aus FMS vom 7. Januar 2021, Az.: 34 – S 3812b – 3/18

§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG n.F.

Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus einem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der gleichen Personengesellschaft stellen nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 EStG Einlagen in das Gesamthandsvermögen dar. Dazu gehört auch die Übertragung von Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG n.F..

Wird diese Einlage von Finanzmitteln innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Übertragung von Anteilen an der Personengesellschaft vorgenommen, liegen insoweit junge Finanzmittel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG n.F. im Gesamthandsvermögen vor. Dem steht die Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen gegenüber.

Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften werden die jungen Finanzmittel des Sonderbetriebsvermögens und des Gesamthandsvermögens stets getrennt ermittelt.

Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG n. F., die innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen überführt wurden, sind analog als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren.

Die Regelungen gelten für Besteuerungszeitpunkte vor dem 01.07.2016 entsprechend.

 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 5

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