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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz / §§ 8 - 14 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

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§§ 8 - 14 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8 Grundsatz der Vergütung

§ 8 Grundsatz der Vergütung

 

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

 

1.

ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),

 

2.

Fahrtkostenersatz (§ 5),

 

3.

Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

 

4.

Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

 

(2) 1Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. 2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

 

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

 

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

§ 8a[1] Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

 

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

 

(2) 1Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

 

1.

gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Zivilprozessordn...

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