Rdn 2999
1. Zu den für die Betroffenen besonders belastenden (Zwangs-)Maßnahmen im EV gehören die körperlichen Untersuchungen. Sie sind sowohl für den Beschuldigten als auch für andere Personen deshalb so belastend, weil die Untersuchten es grds. nicht verhindern können, dass ihr Körper zum Augenscheinsobjekt wird und sie das Gefühl haben (können), sie seien nicht mehr Subjekt, sondern nur noch Objekt des Strafverfahrens. Deshalb muss der Rechtsanwalt in diesem Bereich, sei es als Verteidiger des Beschuldigten oder als Vertreter einer anderen Person, z.B. eines Zeugen, an der eine körperliche Untersuchung vorgenommen werden soll, besonders sensibel und vorsichtig agieren.
☆ Allgemein ist aber auch hier festzustellen, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Verteidigers/Rechtsanwalts nur gering sind ( Malek/Wohlers , Rn 233), da er i.d.R. erst nach Vollzug von der Maßnahme erfährt. Deshalb wird sich seine Tätigkeit meist auf die Frage der Einlegung von Rechtsmitteln beschränken und darauf, ob die bei der körperlichen Untersuchung gewonnenen Ergebnisse verwertbar sind oder ob ein BVV besteht.Einwirkungsmöglichkeiten des Verteidigers/Rechtsanwalts nur gering sind (Malek/Wohlers, Rn 233), da er i.d.R. erst nach Vollzug von der Maßnahme erfährt. Deshalb wird sich seine Tätigkeit meist auf die Frage der Einlegung von Rechtsmitteln beschränken und darauf, ob die bei der körperlichen Untersuchung gewonnenen Ergebnisse verwertbar sind oder ob ein BVV besteht.
Rdn 3000
2. Allgemein ist zu den körperlichen Untersuchungen auf Folgendes hinzuweisen:
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Nach § 81a ist die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Dabei sind körperliche Eingriffe ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten ist (Einzelh. → Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Teil K Rdn 3001). |
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Als besondere Maßnahme eines körperlichen Eingriffs erwähnt § 81a Abs. 1 S. 2 die Blutprobe (Einzelh. → Blutproben vom Beschuldigten, Teil B Rdn 1496). |
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Nach § 81b ist eine sog. erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten zulässig, soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist (Einzelh. → Erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten, Teil E Rdn 2338). |
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Geht es um die Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann dieser ggf. nach § 81 in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet werden (Einzelh. → Unterbringung des Beschuldigten, Teil U Rdn 4628). |
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Die körperliche Untersuchung anderer Personen als des Beschuldigten ist in § 81c geregelt. Die anderen Personen, insbesondere Zeugen, sind grds. auch zur Duldung der Untersuchung verpflichtet, können sie jedoch aus bestimmten Gründen verweigern (Einzelh. → Körperliche Untersuchungen von anderen Personen, Teil K Rdn 3037). |
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Für eine körperliche Untersuchung, die das Schamgefühl der zu untersuchenden Person verletzten kann, namentlich die einer Frau, ist § 81d zu beachten (→ Körperliche Untersuchungen mit Verletzung des Schamgefühls, Teil K Rdn 3032). |
Siehe auch: → Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Teil K Rdn 3001; → Körperliche Untersuchungen mit Verletzung des Schamgefühls, Teil K Rdn 3032; → Körperliche Untersuchungen von anderen Personen, Teil K Rdn 3037.