Das Wichtigste in Kürze:

1. § 81a gestattet die körperliche Untersuchung des Beschuldigten.
2. Zweck der nach § 81a angeordneten (Untersuchungs-)Maßnahme ist die Erlangung von verfahrenserheblichen Tatsachen.
3. Die einfache körperliche Untersuchung, mit der die Beschaffenheit des Körpers des Beschuldigten festgestellt werden soll, hat der Beschuldigte grds. zu dulden. Aktives Tun kann von ihm aber nicht verlangt werden.
4. Der sog. andere körperliche Eingriff verlangt für seine Zulässigkeit die Beachtung bestimmter Voraussetzungen.
5. Angeordnet wird die Maßnahme i.d.R. durch den (Ermittlungs-)Richter.
6. Bei der Anordnung/Durchführung von Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 stehen dem Verteidiger nur sehr schwache Überprüfungsmöglichkeiten/Rechtsmittel zur Verfügung.
7. Ggf. kann bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 81a ein BVV bestehen.
 

Rdn 2897

 

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