Das Wichtigste in Kürze:
1. | § 81a gestattet die körperliche Untersuchung des Beschuldigten. |
2. | Zweck der nach § 81a angeordneten (Untersuchungs-)Maßnahme ist die Erlangung von verfahrenserheblichen Tatsachen. |
3. | Die einfache körperliche Untersuchung, mit der die Beschaffenheit des Körpers des Beschuldigten festgestellt werden soll, hat der Beschuldigte grds. zu dulden. Aktives Tun kann von ihm aber nicht verlangt werden. |
4. | Der sog. andere körperliche Eingriff verlangt für seine Zulässigkeit die Beachtung bestimmter Voraussetzungen. |
5. | Angeordnet wird die Maßnahme i.d.R. durch den (Ermittlungs-)Richter. |
6. | Bei der Anordnung/Durchführung von Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 stehen dem Verteidiger nur sehr schwache Überprüfungsmöglichkeiten/Rechtsmittel zur Verfügung. |
7. | Ggf. kann bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 81a ein BVV bestehen. |
Rdn 2897
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Schuhr, Brechmi...
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