Rdn 2889

 

Literaturhinweise:

Boehme-Neßler, Litigation-PR als Revisionsgrund Verfahrensrechtliche Folgen verfassungswidriger Informationspolitik der Staatsanwaltschaft, StraFo 2010, 456

Döpfer, Strafverteidigung im Prisma – Aktuelle Perspektiven der Strafverteidigung aus Sicht einer Rechtsanwältin, AnwBl 2009, 286

Fehn/Horst, Behördliche Pressearbeit bei strafprozessualen Maßnahmen – Zum Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informations- und Geheimhaltungsinteresse, AfP 2007, 13

­Ostendorf, Zum Verhältnis Staatsanwaltschaft – Strafverteidigung, DRiZ 1993, 197

Rodenbeck, Rechtliche Anforderungen an die staatliche Öffentlichkeitsarbeit in Strafsachen, StV 2018, 255

Werning, Berichterstattung aus laufender Hauptverhandlung im Widerstreit zwischen Pressefreit und Wahrheitssuche, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 231

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803.

 

Rdn 2890

1. Gemeinsame Ziel von Verteidiger und StA im Strafverfahren sollte es i.d.R. sein, ein sachgerechtes Urteil zu finden. Der Verteidiger darf aber nie übersehen, dass er den Schutzanspruch des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden vertritt. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis schließt jedoch Kontakte des Verteidigers zur StA nicht aus, und zwar insbesondere zum sachbearbeitenden StA. Vielfach können sie sogar für die Verteidigung und damit für den Mandanten hilfreich sein (vgl. Dahs, Rn 185 m.w.N.; Döpfer AnwBl 2009, 286, 288; → Verteidiger, Bestellungsanzeige, Teil V Rdn 4877).

 

Rdn 2891

2. Für seine Kontakte muss der Verteidiger Folgendes besonders beachten: Wenn die konkrete Sache und der Ermittlungsstand es gebieten, wird der Verteidiger das Gespräch mit dem StA suchen, um ggf. mehr über seine Sicht der Ermittlungen zu erfahren, als sich aus den Akten ableiten lässt (Bosbach, Rn 282 ff.). Ein Gespräch mit dem StA bietet sich insbesondere an in folgenden

 

Rdn 2892

 

Gesprächsanlässen:

wenn der Verteidiger mit dem StA eine Verständigung/Absprachen vorbereiten will (→ Absprache/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 125; → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 2365),
wenn die AE des Verteidigers abgelehnt wird, da dem Verteidiger gegen eine ablehnende Entscheidung der StA grds. keine Rechtsmittel zustehen (→ Akteneinsicht, Rechtsmittel bei Ablehnung, Teil A Rdn 464),
wenn der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße oder andere Auflagen gem. § 153a oder aus sonstigen Gründen anregen will (→ Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 2042, m.w.N.),
zur Vorbereitung eines Antrags auf → Mündliche Haftprüfung, Teil M Rdn 3120,
wenn das Verfahren ggf. durch Strafbefehl erledigt werden kann und der Verteidiger den Erlass eines Strafbefehls anregen will (→ Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 4204).
 

☆ Über den Inhalt seiner Gespräche muss der Verteidiger die Vertraulichkeit wahren, andererseits aber auch seine gegenüber dem Mandanten bestehende Verschwiegenheitspflicht berücksichtigen (→ Verteidiger , Verschwiegenheitspflicht , Teil V Rdn  5000 , vgl. Bosbach , Rn 282).Vertraulichkeit wahren, andererseits aber auch seine gegenüber dem Mandanten bestehende Verschwiegenheitspflicht berücksichtigen (→ Verteidiger, Verschwiegenheitspflicht, Teil V Rdn 5000, vgl. Bosbach, Rn 282).

Siehe auch: → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4802 m.w.N.

[Autor] Burhoff

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