Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten des Kabelempfangs beschließen. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung.
Vorbemerkung
Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, gibt es auch keine Differenzierung mehr zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt die Spezialnorm des § 21 WEG.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilungsänderung bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten. Nicht zulässig wird eine generelle Änderung des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels sein. Richtet sich die Kostenverteilung allgemein nach Miteigentumsanteilen, können die Wohnungseigentümer nicht etwa beschließen, dass sich die Kostenverteilung künftig pauschal nach Objekten richten soll. Ein entsprechender Beschluss wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, da es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG um eine "Kann"-Bestimmung handelt.
Kosten für Gemeinschaftsantenne oder Kabelempfang
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder aber des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach einem anderen Schlüssel abrechnet (BGH, a. a. O.). Selbstverständlich aber entspricht eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten des Kabelempfangs nach Wohneinheiten oder aber unter denjenigen Wohnungseigentümern zu verteilen, die über einen Kabelanschluss verfügen.
Kabelempfang (Änderung der Kostenverteilung)
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Kabelempfangs
Gemäß § _____ der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ [Name und Kanzleisitz] vom _______ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen [bzw. nach Fläche/ nach Personen].
Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten für den Kabelempfang künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.