Zu beachten sind weiter die Grenzen des § 559 Abs. 3a BGB. Die monatliche Miete darf sich innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 3 EUR je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 EUR pro Quadratmeter, darf sich die Miete nicht um mehr als 2 EUR pro Quadratmeter erhöhen. Bei diesen Grenzbeträgen sind jedoch Mieterhöhungen auf Grundlage von § 558 BGB und § 560 BGB nicht zu berücksichtigen. § 558 BGB betrifft dabei die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. § 560 BGB regelt die Möglichkeit der Anpassung von Betriebskostenpauschalen sowie die Befugnis beider Vertragsparteien zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe.

 
Praxis-Beispiel

Mieterhöhung

Der Vermieter hat die Miete von 8 EUR je Quadratmeter um 20 % auf das ortsübliche Vergleichsniveau erhöht, sodass diese nunmehr 9,60 EUR je Quadratmeter beträgt. Einmal die durchschnittliche Größe eines 1-Zimmer-Appartements von 25 Quadratmeter Wohnfläche unterstellt, ergäbe sich eine Miete von 240 EUR.

Unterstellt, die Kosten für die Schaffung der Glasfaserkabelinfrastruktur betragen 500 EUR pro Wohneinheit, kann der Vermieter die Miete um 8 % dieses Betrags, also 40 EUR, pro Jahr erhöhen. Dies entspricht einer Mieterhöhung von gerade einmal 1,60 EUR pro Quadratmeter, mithin einer monatlichen Mieterhöhung von 3,33 EUR und einer Mieterhöhung von ca. 1,4 % und wäre also absolut unbedenklich. Bei größeren Wohnungen kann bereits sachlogisch nichts anderes gelten, da die Schaffung der Glasfaserinfrastruktur völlig unabhängig von der Wohnungsgröße ist und die hierfür erforderlichen Kosten letztlich für jede Wohnung anteilig in gleicher Höhe entstehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?