Leitsatz

Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.

 

Fakten:

Der Eigentümergemeinschaft steht die Beschlusskompetenz zu, durch Mehrheitsbeschluss die Haltung einzelner Hunderassen und Kreuzungen einzelner Rassen zu verbieten. Diese Beschränkung der Hundehaltung unterliegt der Beschlusskompetenz, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll. Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen oder Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht daher auch ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2003, 24 W 38/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung. Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, ist auch nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potenziellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer folgt.

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