Rz. 68
Im Rahmen einer ggf. in den Articles of Incorporation festgelegten Höchstzahl ernennen die Gesellschafter die Direktoren. Bei Gründung geschieht dies (obligatorisch) durch die Gründer, die die Direktoren bei Anmeldung der Gesellschaft benennen müssen (Sect. 106 [1] CBCA). In der Folge werden die Direktoren in den jährlich stattfindenden ordentlichen Gesellschafterversammlungen gewählt, längstens jeweils bis zum Ende der dritten nachfolgenden Versammlung (Sect. 106 [3] CBCA); wurde die Amtszeit nicht festgelegt, so läuft sie nur bis zum Ende der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung (Sect. 106 [5] CBCA). Werden neue Direktoren nicht gewählt, so bleibt die vorgeschriebene Mindestzahl der Direktoren im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Soweit unterschiedliche Klassen von Geschäftsanteilen ausgegeben worden sind, können die Articles of Incorporation vorsehen, dass die Inhaber jeder einzelnen Klasse oder Ausgabeserie von Anteilen jeweils einen oder mehrere Direktoren bestimmen. Die Direktoren müssen nicht für gleiche Zeiträume gewählt werden (Sect. 106 [4] CBCA).
Durch Gesellschafterbeschluss kann die Zahl der möglichen Direktoren erhöht oder verringert werden. Im Falle der Erhöhung können die Gesellschafter in derselben Versammlung zusätzliche Direktoren bestellen, jedoch darf durch eine Herabsetzung der Direktorenzahl die Amtszeit bereits bestellter Direktoren nicht verkürzt werden (Sect. 112 [1], [2] CBCA). Soweit die Articles of Incorporation dies zulassen, dürfen die Direktoren mit Wirkung bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung weitere Direktoren kooptieren; deren Zahl darf allerdings höchstens ein Drittel der durch die letzte ordentliche Gesellschafterversammlung bestellten Direktoren ausmachen (Sect. 106 [8] CBCA). Durch diese Voraussetzung wird die Bedeutung dieser Sonderregelung in der Praxis sehr stark eingeschränkt.
Entsteht im Board durch Rücktritt oder Ableben eines Direktors eine Vakanz, so können die verbleibenden Direktoren diese ausfüllen, indem sie mit Mehrheitsbeschluss einen Nachfolger für den weggefallenen Direktor und für dessen Restamtszeit berufen (Sect. 111 [1] CBCA). Dieses Recht kann durch die Articles of Incorporation den Gesellschaftern vorbehalten werden.
Das Amt eines Direktors endet – wie dargestellt – durch Zeitablauf, wenn nicht eine Verlängerung der Amtszeit beschlossen wird oder von Gesetzes wegen eintritt. Ansonsten endet das Amt durch Tod, Abberufung, Rücktritt oder von Gesetzes wegen, wenn der Betreffende entmündigt oder zahlungsunfähig wird (Sect. 108 [1] i.V.m. Sect. 105 [1] CBCA).
Für die Abberufung bedarf es eines mit einfacher Mehrheit im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlusses (Sect. 109 [1] CBCA). Soweit gemäß Satzung ein Direktor nur von den Gesellschaftern einer bestimmten Geschäftsanteilsklasse oder Geschäftsanteilsserie berufen wurde, müssen nur deren Angehörige eine solche außerordentliche Gesellschafterversammlung veranstalten (Sect. 109 [2] CBCA). Zugleich mit der Abberufung kann über die Neubesetzung beschlossen werden (Sect. 109 [3] CBCA). Wer als Direktor abberufen werden soll, muss – wie alle Direktoren zu allen Gesellschafterversammlungen – zu der betreffenden Gesellschaftersammlung ordnungsgemäß eingeladen und angehört werden. Darüber hinaus hat er das Recht, sich schriftlich gegen die beabsichtigte Abberufung zu wenden. Will er zurücktreten, so kann er die Gründe hierfür schriftlich oder mündlich innerhalb der Gesellschafterversammlung darlegen.
Rz. 69
Officers werden nicht von den Gesellschaftern, sondern von den Direktoren berufen, wenn dies in den Articles of Incorporation, den By-Laws oder einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss so vorgesehen ist. Die Direktoren legen den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Officers fest. Ihnen dürfen keine Befugnisse übertragen werden, die nach Sect. 115 (3) CBCA nur dem Board of Directors als Gremium vorbehalten sind (Sect. 121 CBCA). Ansonsten unterliegen die Officers generell den gleichen Sorgfalts- und Treuepflichten wie die Direktoren selbst (Sect. 122 [1], [2] CBCA).