Rz. 88
Die Rechtsgrundlagen, die im Insolvenzfall zu berücksichtigen sind, sind teilweise als allgemeine Regelungen im Bankruptcy and Insolvency Act, teilweise im Gesellschaftsgesetz selbst enthalten.
Nach Sect. 192 (1) CBCA ist eine Gesellschaft insolvent, wenn sie ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht erfüllen kann (Zahlungsunfähigkeit) oder wenn der realisierbare Wert aller Vermögensgegenstände und Forderungen niedriger ist als der Gesamtbetrag ihrer Verbindlichkeiten und des buchmäßigen Eigenkapitals (Überschuldung). Ergänzend sieht der Winding-Up and Restructuring Act in Sect. 3 für bestimmte Unternehmen (insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Immobiliengesellschaften) eine Reihe von Tatbeständen vor, die als zwingend zur Auflösung der Gesellschaft führende Insolvenzgründe anzusehen sind.
Rz. 89
Die Direktoren sind verpflichtet, die Finanzsituation der Gesellschaft ständig zu überwachen und im Insolvenzfall die vorgeschriebenen Maßnahmen einzuleiten. Grundsätzlich haften die Direktoren im Insolvenzfall – ebenso wie die Gesellschafter – nicht persönlich. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetz und Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen, so z.B. für den Fall ordnungswidriger Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen vor oder nach Verfahrenseröffnung. Insbesondere führen generell alle pflichtwidrigen Handlungen während der letzten 12 Monate vor Verfahrenseröffnung zur persönlichen Haftung, so z.B.
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die Vernichtung, Unterdrückung, Beschädigung oder Verfälschung von Büchern oder Urkunden; |
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die Erlangung von Eigentum oder Kredit durch die Gesellschaft aufgrund unzutreffender Angaben; |
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die Belastung, Verpfändung oder Weiterveräußerung noch nicht bezahlter Vermögensgegenstände, soweit dies nicht im üblichen Geschäftsgang erfolgte; bzw. |
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die nicht ordnungsgemäße Führung der Bücher und Geschäftsunterlagen. |
Darüber hinaus haften die Direktoren persönlich für nach dem Gesetz unzulässige Auszahlungen von Geld an die Gesellschafter; diese wiederum haften in diesen Fällen ebenfalls auf Rückzahlung.
Rz. 90
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann auf den Vorschlag der Gesellschaft hin vom Gericht ein "Arrangement" angeordnet werden, das zur Auflösung der Gesellschaft, alternativ aber auch zu einer von zahlreichen anderen Maßnahmen führen kann, die das Gesetz in Sect. 192 (1) CBCA vorsieht. Dazu gehören unter anderem die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft, die Realteilung mit Fortführung nur eines Teilbetriebs durch die Gesellschaft sowie die Übertragung des Gesellschaftsvermögens an eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser. Das Gericht setzt einen "Receiver" (vergleichbar einem Insolvenzverwalter) ein, der zur Fortführung des Betriebes nur befugt ist, soweit er ausdrücklich als "Receiver-manager" bestellt wurde (Sect. 94, 95 CBCA).