I. Besteuerung der Gesellschaft
Rz. 96
Neben der – wegen ihrer geringen Höhe und der auf Unternehmen mit hohem Kapitaleinsatz beschränkten – Kapitalsteuer ("Capital Tax") unterliegt die Gesellschaft sowohl der Bundes- als auch der Provinz-Einkommensteuer ("Income Tax"). Nur in den Provinzen Ontario, Quebec und Alberta sind getrennte Einkommensteuererklärungen für Bund und Provinz abzugeben; in den übrigen Provinzen und Territorien wird die Einkommensteuer zusammen mit der Bundessteuer durch den Bund erhoben, so dass nur eine Steuererklärung abzugeben ist.
Rz. 97
Der Steuersatz für den Bund beträgt per 1.1.2019 effektiv 15 %. Für kanadisch kontrollierte Gesellschaften mit einem Gewinn von bis zu 500.000 Can$, deren Anteile nicht öffentlich gehandelt werden, beträgt er effektiv 11 %. Ergänzend ist die Provinzsteuer zu zahlen, die z.B. für Ontario generell 11,5 % beträgt (Gesellschaften, deren Jahresgewinn zu mindestens 10 % aus der Herstellung bzw. der Verarbeitung von Produkten innerhalb Kanadas erzielt wird, können Vergünstigungen in Anspruch nehmen), für British Columbia 10 % und für Quebec 11,65 %. Bemessungsgrundlage ist der erzielte Gewinn, unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht. Die Steuersätze sind für Gesellschaften fix und nicht, auch wenn der Begriff "Income Tax" dies nahelegen würde, progressiv gestaffelt. Im Verhältnis zu Deutschland gilt das dem Muster der OECD folgende übliche Doppelbesteuerungsabkommen.
Rz. 98
Das Steuerrecht begrenzt die Möglichkeiten ausländischer Gesellschafter, Zinsen für Gesellschafterdarlehen steuerfrei ins Ausland abzuführen. Wenn das Eigenkapital der Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gesellschaften, die mehr als mindestens 25 % der Anteile besitzen, weniger als ein Drittel beträgt, so sind an solche Gesellschafter gezahlte Zinsen nur in Höhe der steuerlich anerkennbaren Fremdkapitalquote abzugsfähig. Die Motivation, eine kanadische Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft durch Gesellschafterdarlehen zu finanzieren, ist damit beschränkt.
II. Besteuerung der Gesellschafter
Rz. 99
Gewinnausschüttungen, die die Gesellschafter erhalten, sind als deren Einkommen nach üblichen Grundsätzen gem. Income Tax Act zu versteuern. Veräußerungsgewinne, die durch Verkauf von Gesellschaftsanteilen gegenüber dem ursprünglichen Anschaffungspreis erzielt werden, sind nach dem "Capital Gains-Prinzip" zu versteuern, wobei für in Kanada ansässige Gesellschafter von Kleinunternehmen Freigrenzen gelten. Nach dem Capital Gains-Prinzip werden auch Schenkungen und Vererbungen behandelt; der zum Zeitpunkt einer Schenkung oder Vererbung gegenüber dem Anschaffungspreis festgestellte Mehrwert der Anteile ist wie im Falle eines Verkaufs zu versteuern.
Rz. 100
Auf alle Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen, die eine Gesellschaft an ausländische Gesellschafter zahlt, werden gem. Income Tax Act Quellensteuern (derzeit generell 25 %; aufgrund entsprechender Abkommen kommt eine Reduzierung auf Sätze zwischen 5 und 15 % in Betracht) erhoben. In Kanada steuerpflichtige Einkünfte werden – unter Berücksichtigung des Provisionsvorbehalts – von der deutschen Steuer nach dem deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt.
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