Rz. 33
Sect. 26 (10) CBCA erlaubt eine Kapitalherabsetzung grundsätzlich nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Das Gesetz sieht in Art. 38 CBCA (dazu sogleich) jedoch einen recht großen Handlungsspielraum vor.
Nach Sect. 173 (1) (f) CBCA ist in solchen Fällen, in denen das Stated Capital (Grund- bzw. Stammkapital) der Gesellschaft in deren Articles of Association festgeschrieben ist, eine Herabsetzung nur über eine Satzungsänderung zu bewirken, die der Registrierungsstelle ("Director") anzuzeigen ist. Eine Prüfung durch diese Stelle erfolgt nicht; dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Anzeige der Kapitalherabsetzung gar nicht erfolgen muss, weil die Satzung keine Angaben zum Stated Capital enthält.
Abweichend hiervon sind die Regelungen in den Provinzen, deren Recht zwingend Nennwertaktien vorsieht (z.B. British Columbia, Nova Scotia). Hier erfordert die Kapitalherabsetzung zu ihrer Wirksamkeit einen gerichtlichen Beschluss, wenn die Kapitalherabsetzung mit einer Rückzahlung von Eigenkapital an die Gesellschafter verbunden ist.
Sect. 38 (1) CBCA nennt drei Fälle, in denen insbesondere eine Kapitalherabsetzung in Betracht kommt, lässt im Übrigen aber die Herabsetzung aber zu jedem Zweck ("for any purpose") zu. Der von den Gesellschaftern zu fassende Beschluss über eine Kapitalherabsetzung muss gem. Sect. 38 (2) CBCA ausweisen, welche der für unterschiedliche Anteilsklassen und Ausgabeserien eingerichteten Kapitalkonten reduziert werden sollen.
Sect. 38 (3) CBCA schließt eine Kapitalherabsetzung aus, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass entweder zum Zeitpunkt der Herabsetzung oder danach die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen kann (Zahlungsunfähigkeit) oder der realisierbare Wert des Gesellschaftsvermögens niedriger wäre als der Gesamtbetrag aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Überschuldung). Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die Kapitalherabsetzung deshalb erfolgt, weil die realisierbaren Vermögenswerte der Gesellschaft nicht mehr dem Betrag des Stated Capital entsprechen.
Da das Bundesrecht – wie das Recht der Provinz Ontario – auf eine staatliche Kontrolle der Kapitalherabsetzung verzichtet, sieht es zum Schutz von Gläubigern der Gesellschaft in Sect. 38 (4) CBCA vor, dass jeder Gläubiger der Gesellschaft dann, wenn die Kapitalherabsetzung unter Verstoß gegen die vorerwähnten Kriterien in Sect. 38 (3) CBCA erfolgte, innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Herabsetzung (Frist gem. Sect. 38 [5] CBCA) eine gerichtliche Anordnung beantragen kann, nach der ein Gesellschafter von ihm oder einem Dritten infolge der Kapitalherabsetzung erhaltenes Geld bzw. erhaltene Vermögenswerte an die Gesellschaft zurückgeben muss.