Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.[1] Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse zu melden.

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