1Die Begrenzungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6, §§ 28 und 35 Abs. 2 Satz 1 sind für das Grundstücks-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. 2Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in § 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27 Abs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

[1] § 29 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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