(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieser Aussteller (Schuldner) 40 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 2Bei der Berechnung der in Satz 1 bestimmten Grenzen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie solche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres Wertes anzusetzen, die vom Bund, einem Bundesland, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ausgegeben worden sind. 3Den Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen stehen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen Öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 4Wertpapiere und Schuldscheindarlehen von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).
(1a) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Staates, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist. 2Für diese Schuldverschreibungen gilt bei der Berechnung der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40 vom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
(2) 1Schuldverschreibungen desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nicht übersteigt. 2Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die von einem Staat, einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben wurden oder für deren Verzinsung und Rückzahlung eine dieser Stellen die Gewährleistung übernommen hat. 3Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. 4Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 vom Hundert nicht übersteigt.
(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. 2Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Grenzen gelten ni...