OFD Rheinland, Verfügung v. 15.11.2007, S 2244 - 1008 - St 14
Hiermit wird die 4. Fassung des Leitfadens für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften bekannt gegeben.
Die dem Leitfaden als Anlagen 2, 3, 4 und 5 angehängten Berechnungsblätter sind als rechnende Excel-Tabellen beigefügt.
Die Neufassung des Leitfadens berücksichtigt insbesondere Modifikationen beim Basiszins und bei der Ertragsteuerbelastung des Anteilseigners. Der Leitfaden steht damit im Einklang mit den auch von Wirtschaftsprüfern anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung.
Soweit nicht für bestimmte Branchen Besonderheiten gelten, ist die Unternehmensbewertung grundsätzlich auf der Grundlage des im Leitfaden beschriebenen Ertragswertverfahrens durchzuführen und im Sinne einer Kontrollrechnung durch das Substanzwertverfahren abzusichern. Das seit dem 1.1.1993 auf Steuerbilanzwerten basierende Stuttgarter Verfahren ist für ertragsteuerliche Zwecke nicht anzuwenden. Auf die diesbezügliche Klarstellung in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – SEStEG – vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782) wird hingewiesen.
Es bestehen keine Bedenken, die 4. überarbeitete Fassung des Leitfadens bereits für Bewertungsstichtage ab 1.1.2005 anzuwenden. Für Altfälle mit Bewertungsstichtagen bis zum 31.12.2004 sollte weiterhin auf die vorhergehenden Fassungen des Leitfadens zurückgegriffen werden.
Die Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird für künftige Bewertungsstichtage eine erneute Überarbeitung des Leitfadens notwendig machen. Auch diese Neufassung wird in Kürze bekannt geben werden.
Bewertung von |
(Anteilen an) Kapitalgesellschaften |
für ertragsteuerliche Zwecke |
Leitfaden der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland |
– 4. Fassung (Stand: Januar 2007) – |
A. Allgemeines und Vorbemerkungen
1. Anlass, Zweck und Anwendung dieses Leitfadens
Vielfältige steuerliche Fallgestaltungen können in der Praxis eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke erforderlich machen. Die ungeprüfte Übernahme zu hoher oder zu niedriger Unternehmenswerte kann je nach Interessenlage zu endgültigen Steuerausfällen in beträchtlicher Höhe führen.
Aus diesem Grunde bedürfen durch den Steuerpflichtigen erklärte Unternehmenswerte i.d.R. einer Überprüfung.
Wird seitens der Betroffenen ein Gutachten vorgelegt, entbindet dies grundsätzlich nicht von der Notwendigkeit einer eigenen Wertermittlung, um die Werte des Gutachtens zu überprüfen. Dies gilt schon deshalb, weil Gutachten in unterschiedlicher Funktion erstellt werden und nicht nur objektive, sondern auch subjektive Unternehmenswerte ausweisen können (vgl. IDW S 1, WPg 2005 S. 1303, Tz. 12).
Ebenso besteht ein Bedürfnis nach Hilfestellungen für die Unternehmensbewertung, wenn eine solche durch den Steuerpflichtigen nicht durchgeführt bzw. ein Unternehmenswert nicht erklärt wurde und daher eine eigene steuerliche Bewertung durch die Veranlagungs-/Betriebsprüfungsstelle erforderlich wird.
Dieser Leitfaden soll für diese Fälle eine Arbeitshilfe bieten und begründet keinen Rechtsanspruch auf Anwendung für die Steuerpflichtigen.
Die vorliegende 4. Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2004 anzuwenden. Wesentliche Unterschiede zu der vorherigen Fassung bestehen bei dem Basiszins sowie der Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner (vgl. unten B.1.3.1, B.1.1.2).
2. Anlässe für die Bewertung – Bewertungsmaßstab
2.1 Bewertungsanlässe
Es existiert eine große Vielzahl von Anlässen, die steuerlich eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften notwendig machen. Die wichtigsten Fälle, in denen dies erforderlich wird, sind in der Anlage 1 aufgeführt, wobei die Aufzählung nicht abschließend oder vollständig ist. Die Fälle sind dort nach den verschiedenen steuerlichen Bewertungsmaßstäben zusammengestellt (vgl. 2.2/2.3).
2.2 Bewertungsmaßstab
Für die steuerliche Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften kommen neben den Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstäbe der gemeine Wert, der Teilwert und der Fremdvergleichspreis in Betracht. Der Wert, der sich aufgrund der im Leitfaden angesprochenen Bewertungsverfahren ergibt, ist der gemeine Wert. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen z.B. der Teilwert anzusetzen ist, ggf. noch entsprechende Korrekturen vorzunehmen sind (siehe 2.3).
2.3 Teilwert als Bewertungsmaßstab
Soweit der Teilwert einer Beteiligung zu bestimmen ist, ist zu beachten, dass der Wert des Wirtschaftsgutes Beteiligung nicht isoliert, sondern in seiner Verbundenheit mit den anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu ermitteln ist. Für die Bewertung einer Beteiligung bedeutet dies, dass neben dem Ertrags- und/oder Substanzwert (als dem inneren Wert) auch – sofern vorhanden – ein Wert für die funktionale oder sonstige wirtschaftliche Bedeutung (Synergieeff...