Leitsatz
Nach Unterbrechung der Krankenkassenmitgliedschaft durch Beendigung der Versicherungspflicht ist die freie Wahl einer neuen Krankenkasse möglich, wenn die 18 Monate dauernde Bindungsfrist an die frühere Krankenkasse abgelaufen ist. Dafür muss der Versicherte seine Mitgliedschaft weder kündigen noch ist es erforderlich, dass die frühere Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellt.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin war zunächst versicherungspflichtiges Mitglied bei einer Krankenkasse (Kasse A). Als anschließend ihre Beschäftigung wegen Bezugs von Erziehungsgeld oder Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit unterbrochen war, blieb die Mitgliedschaft bei Kasse A erhalten. Nach Ablauf der Elternzeit war die Frau einige Monate über ihren Ehemann bei einer anderen Kasse familienversichert. Sie unterrichtete die bisherige Kasse A über den Beginn der Familienversicherung und kündigte zugleich ihre Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse.
Als sie später die Beschäftigung wieder aufnahm, wählte sie eine andere Krankenkasse (Kasse B). Diese stellte ihr eine Mitgliedsbescheinigung aus. Damit war Kasse A nicht einverstanden. Sie vertrat die Ansicht, die Arbeitnehmerin sei mit Wiederaufnahme der Beschäftigung wieder ihr Mitglied geworden. Kasse B hätte keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen dürfen, weil sie selbst die Kündigung nicht bestätigt habe noch habe bestätigen dürfen.
Kasse A klagte gegen Kasse B. Sie wollte feststellen lassen, dass die Arbeitnehmerin weiterhin ihr Mitglied sei. Kasse A blieb bis zum BSG ohne Erfolg. Es entschied, die Arbeitnehmerin sei seit der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung Mitglied bei der neu gewählten Kasse B. Sie habe eine andere Kasse wählen können, ohne an die frühere Kasse gebunden zu sein. Die Mitgliedschaft bei Kasse A habe mit der Beendigung der Versicherungspflicht geendet. Die Versicherte habe ihre Mitgliedschaft weder kündigen müssen noch sei es erforderlich gewesen, dass die frühere Kasse ihr eine Kündigungsbestätigung ausstelle (nach Maßgabe des § 175 Abs. 4 SGB V).
Für den Fall einer solchen Unterbrechung der Mitgliedschaft durch Beendigung der Versicherungspflicht sei bei späterem Wiedereintritt der Versicherungspflicht nach einer mitgliedschaftslosen Zeit grundsätzlich die Wahl einer neuen Krankenkasse möglich. Die neue Kasse könne jedenfalls dann gewählt werden, wenn die 18 Monate dauernde Bindungsfrist an die frühere Krankenkasse abgelaufen sei.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 13.06.2007, B 12 KR 19/06 R.