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Ausgaben, die für den Unterhalt der Familie notwendig sind, werden vom Gesetz als Haushaltungskosten bezeichnet. Haushaltungskosten umfassen nicht nur die Kosten für Nahrungsmittel und ärztliche Versorgung, sondern auch die Kosten für die Erhaltung, Instandhaltung und Renovierung der Familienwohnung und anderer Haushaltsgegenstände (Art. 231–5 Abs. 1 CCCat). Falls mit den Ehegatten das Kind eines der beiden Ehegatten lebt, so unterfallen dessen Alimente ebenfalls den Haushaltungskosten, jedoch nur so lange, wie das Zusammenleben dauert.[8] Aufgrund der Schlüsselgewalt kann jeder der Ehepartner im Interesse der Familie selbst handeln, um deren gewöhnliche Bedürfnisse zu decken. Dabei wird vermutet, dass der handelnde Ehegatte über die Zustimmung des anderen verfügt (Art. 231–4 Abs. 2 CCCat). Für Verpflichtungen, die im Umfang der ordentlichen Haushaltungskosten eingegangen worden sind, haften beide Ehepartner gegenüber Dritten als Gesamtschuldner (Art. 231–8 CCCat).

[8] STSJC 23.2.2006 (RJ 2006/3863).

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