Rz. 64

Der CCCat erlaubt sowohl die Einzeladoption als auch die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Adoption eines Kindes ist unabhängig von der sexuellen Orientierung der Annehmenden. Das Gesetz erlaubt homosexuellen Paaren sowohl die gemeinschaftliche Kindesannahme als auch die Einzeladoption (wenn es sich bei der adoptierten Person um das Kind des Ehegatten oder des Partners handelt). Voraussetzungen für die Adoption sind, dass der Annehmende voll geschäftsfähig ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat (bei der Annahme durch ein Paar muss mindestens ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben) und zumindest 14 Jahre älter als das zu adoptierende Kind ist (Art. 235–30 CCCat). Das zu adoptierende Kind muss noch minderjährig sein, außer in außergewöhnlichen Fällen, in welchen das Kind bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit der annehmenden Person für die Dauer von mindestens einem Jahr zusammengelebt bzw. in dessen Pflege verbracht hat (Art. 235–33 CCCat). Das Gesetz verbietet die Adoption durch Vorfahren (Annahme des Kindes durch die eigenen Großeltern) und durch Verwandte der Seitenlinie zweiten Grades, seien sie Blutsverwandte (Adoption von Geschwistern) oder Verschwägerte, sofern die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht (Art. 235–31 CCCat).

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