Rz. 31
In Bezug auf die Testierfähigkeit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen katalanischem und dem spanischen Recht. Sie beginnt mit vierzehn Jahren, wenn auch auf notarielle Testamente beschränkt. Für eigenhändige Testamente beginnt sie mit achtzehn Jahren oder mit der Emanzipation für minderjährige Kinder. Das Gesetz geht vom Bestehen der Testierfähigkeit als dem gesetzlichen Regelfall aus (Art. 421–3 CCCat), der nur durch Alter und mangelnde natürliche Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung begrenzt wird. Daher kann der Notar Personen, die gerichtlich für testierunfähig erklärt wurden, die Errichtung eines Testaments bewilligen, wenn sie im Zeitpunkt der Errichtung einen lichten Moment oder ausreichende natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Hierfür muss die Einsichtsfähigkeit von zwei Ärzten in einem dem Testament beizufügenden Bericht bestätigt werden (Art. 421–9 CCCat).[17]
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