Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
a) Hausarbeit oder für den anderen Ehepartner geleistete Arbeit
Rz. 22
Voraussetzung für die Anwendung des Art. 232–5 CCCat ist erstens, dass ein Ehegatte den Haushalt im Wesentlichen mehr als der andere Ehegatte besorgt hat oder für dessen Geschäft oder Betrieb unentgeltlich oder gegen ungenügendes Entgelt tätig gewesen ist. Dabei kann der Ausgleich nicht nur in Ehen mit traditioneller Rollenverteilung, bei welchem einem Ehegatten die Versorgerfunktion zukommt und der andere sich ausschließlich dem Haushalt widmet, verlangt werden, sondern auch in Ehen mit einer funktionell-beschränkten Spezialisierung unter den Ehepartnern. Nach der Rspr. des TSJC ist es nicht erforderlich, dass die Haushaltsführung vollzeitlich übernommen wurde. Auch ist es weder notwendig, dass die Tätigkeit während der gesamten Ehedauer erfolgte, noch dass sie als besonders körperlich oder geistig anspruchsvoll charakterisiert werden konnte. Auch wenn der Beitrag eines Ehegatten durch die Mitwirkung im Betrieb oder Geschäft des anderen Ehegatten erfolgt ist, wird keine Vollzeitbeschäftigung verlangt. Die Intensität und Dauer des Einsatzes können sich dagegen auf die Höhe des auszugleichenden Betrages auswirken.
b) Ungleicher Vermögenszuwachs
Rz. 23
Damit das Recht auf den Ausgleich aufgrund der Arbeit in der Familie oder zugunsten des anderen Ehegatten entsteht, ist es erforderlich, dass dieser andere Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs erfahren hat als der leistungsberechtigte Ehegatte. Um zu entscheiden, ob es zu diesem Vermögenszuwachs gekommen ist, sind die Vorschriften des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft grds. anzuwenden (Art. 232–6 CCCat). In Übereinstimmung mit diesen Regeln müssen vom Vermögen beider Ehegatten der Wert des anfänglichen Vermögens oder dessen Surrogate ausgeschlossen werden, ebenso der Wert der durch Schenkung oder Erbfolge im Todesfalle oder als Entschädigung für persönliche Schäden erhaltenen Güter unter Ausschluss des Anteils, der den entgangenen Gewinn einschließt.
c) Festsetzung des Ausgleichsbetrages
Rz. 24
Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages erfolgt nach Ermessen der Gerichtsbehörde. Dieses Ermessen ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zum einen muss der Richter die Dauer und die Intensität des Einsatzes für die Arbeit berücksichtigen, und im Falle der Hausarbeit die Tatsache, ob die Kindererziehung oder die Pflege anderer Familienmitglieder, die mit den Ehegatten zusammenleben, eingeschlossen war (Art. 232–5 Abs. 3 CCCat). Andererseits kann die Höhe des Ausgleichs im Prinzip nicht ein Viertel der Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen der Ehegatten übersteigen. Ausnahmsweise kann das Gericht diesen Betrag jedoch erhöhen, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass sein Beitrag wesentlich höher war (Art. 232–5 Abs. 4 CCCat). Trotz Anerkennung des gerichtlichen Ermessens müssen die Gerichte explizit die Vorschriften erläutern, die angewendet werden, um den Wert der Gewinne beider Ehegatten zu berechnen und den Ausgleichsbetrag festzusetzen; der Mangel an Begründung oder das Treffen von unverständlichen oder widersprüchlichen Feststellungen zum Sachverhalt kann dazu führen, dass einem außerordentlichen Rechtsbehelf wegen verfahrensrechtlicher Verstöße stattgegeben wird. Wenn die Höhe des Ausgleichs durch die Gerichte festgelegt wird, muss diese aus einem Prozentsatz der Gewinne des Schuldners bestehen. Dabei ist nicht zulässig, einen Pauschalbetrag zuzuschreiben.
d) Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten
Rz. 25
Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 CCCat). Eine anders lautende Parteivereinbarung oder eine richterliche, einem gerechtfertigten Grund entsprechende Ermächtigung zur Sachleistung vorbehalten, ist der Ausgleich zwischen den Ehegatten als Geldschuld zu verstehen. Der Richter kann anordnen, dass die Zahlung bis auf maximal drei Jahre aufgeschoben wird oder, dass sie innerhalb desselben Zeitraums in Raten abbezahlt wird. Hierfür ist allerdings notwendig, dass der Schuldner oder seine Erben dies beantragt haben. Im Falle der Stundung sind Zinsen geschuldet und es kann die Leistung von Sicherheiten verlangt werden (Art. 232–8 CCCat). Die Ausgleichszahlung ist mit dem Anspruch auf Ausgleichsabfindung nach Art. 233–14 CCCat vereinbar (vgl. Rdn 26–30), wobei der Betrag der Ausgleichszahlung auf die Höhe der Ausgleichsabfindung durchaus Einfluss haben kann.