Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
Rz. 42
Die einvernehmliche private Regelung der Folgen einer Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe wird durch ein sog. Regelungsabkommen (conveni regulador) bestimmt. Die Änderung des spanischen Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung durch das oben genannte Gesetz 15/2015 hat die außergerichtliche Trennung und Scheidung in Spanien eingeführt. Das katalanische Gesetz 3/2017 v. 15.2.2017 hat diese Trennungs- und Scheidungsweise den Vorschriften des katalanischen Rechts angepasst. Die außergerichtliche Trennung und Scheidung sind nur möglich, wenn zwischen den Ehegatten eine Übereinstimmung erzielt wird und diese keine minderjährigen oder behinderten erwachsenen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind. Gemäß des neuen Rechtsrahmens können die Ehegatten ihren unzweideutigen Wille zur Trennung oder zur Scheidung vor einem Notar in einer öffentlichen Urkunde oder bei der Gerichtskanzlei vor einem Rechtspfleger zum Ausdruck bringen (Art. 82 und 87 CC; Art. 777 Abs. 10 LEC; Art. 54 LN; Art. 233–2.3 CCCat). Der Willenserklärung müssen die Ehegatten ein Regelungsabkommen beilegen, in dem alle Trennungs- oder Scheidungsfolgen festgelegt worden sind. Bei diesen Verfahren müssen die Ehegatten notwendigerweise Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zum spanischen Recht (Art. 90.2 III CC) können sich der Notar oder Rechtspfleger im katalanischen Recht nicht weigern, das Abkommen zu formalisieren, weil sie dieses für einen der Ehegatten oder für die volljährigen Kinder als schädlich oder erheblich nachteilig betrachten. Wenn die Ehegatten Kinder haben, diese aber alle volljährig sind, ist es nach katalanischem Recht – ebenfalls anders als im spanischen CC (Art. 82.1 II und 87) vorgesehen – nicht notwendig, dass die Kinder vor dem Notar oder Rechtspfleger den sie betreffenden Maßnahmen zustimmen, auch wenn sie im Familienwohnsitz leben und keine eigenen Einkünfte haben. Selbst wenn die Trennungs- oder Scheidungsklage ohne Einverständnis des anderen Ehegatten erhoben worden ist, kann ein gemeinsames Regelungsabkommen zu jedem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen werden und das Verfahren geht weiter, als ob es sich um eine einvernehmliche Trennung oder Scheidung handeln würde (Art. 770 Abs. 5 LEC). Gerichtliche Verfahren können auch für eine Mediation unterbrochen werden (Art. 233–6 CCCat).
Rz. 43
Das Regelungsabkommen muss sich auf alle Punkte beziehen, die bei einer Trennung oder Scheidung der vertraglichen Regelung unterstehen können (Art. 233–2 CCCat). Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, muss es sich auf die Regelung deren Obhut und Pflege, auf die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Sorge, auf die jeweilige Beteiligung am Kindesunterhalt sowie auf die Zuteilung des Gebrauchs der Familienwohnung beziehen. Unter den Ehegatten kann das Abkommen flexibler ausgestaltet werden. Der Abkommensinhalt kann sich z.B. auf die weitere Beteiligung an den familiären Lasten, auf den Unterhalt oder auf die Ausgleichsabfindung zugunsten eines Ehegatten, auf die Zuweisung des Gebrauchs der Familienwohnung, auf den Ausgleich infolge Arbeitsleistungen (bei Gütertrennung) sowie auf die Auflösung des ehelichen Güterstandes und auf die Teilung der gemeinschaftlichen Güter erstrecken.
Rz. 44
Wird das Verfahren aufgrund des Vorhandenseins von Kindern vor einem Gericht eingeleitet, so müssen die Ehegatten dem Richter ihr Regelungsabkommen vorlegen. Das Abkommen muss unbedingt genehmigt werden, es sei denn, es ist schädlich für die Kinder. Eine richterliche Ablehnung muss jene Punkte angeben, die geändert werden müssen. Wenn sich die Ehegatten nicht über die Änderungen einigen oder ein nachfolgender Vorschlag ebenfalls verworfen worden ist, so entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (Art. 233–3 CCCat). Im Gegensatz zum spanischen Recht sieht das katalanische Zivilgesetzbuch keine Möglichkeit vor, die Genehmigung des Abkommens nur deshalb zu verweigern, weil diese für einen der Ehegatten in schwerem Maße nachteilig wäre, wenn nicht gleichzeitig auch die Kinder negativ davon betroffen wären.
Rz. 45
Neben den Regelungsabkommen können die Ehegatten rein private Trennungsvereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen, die bei faktischen Trennungen häufig sind, können sowohl in öffentlicher Urkunde als auch in einer Privaturkunde abgefasst werden. Will sich einer der Ehegatten später vor einem Richter darauf berufen, stellt sich vor allem die Frage ihrer Verbindlichkeit. Der CCCat erkennt die Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen an. Jeder Ehegatte kann die Eingliederung ihres Inhalts in die vorläufigen Maßnahmen und in das Trennungs- oder Scheidungsurteil beantragen. Wurde diese Vereinbarung jedoch ohne einen Anwalt für jede der beiden Parteien getroffen, so kann sie innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem sie getroffen wurde, widerrufen werden. Betreffen die Absprachen minderjährige Kinder, sind sie nur dann wirksam, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem sie erfüllt werden sollen, dem Interesse de...