Rz. 43

Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testament hilft über das Fehlen einer Erbeinsetzung dergestalt hinweg, dass der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass durch Vermächtnisse verteilen oder ihn auflösen und der vom Testierenden gewünschten Bestimmung zuführen kann.

 

Rz. 44

Die Erbeinsetzung ist in Art. 423–1 bis 423–11 CCCat geregelt und enthält Auslegungsregeln für den Fall der ausdrücklichen Erbeinsetzung sowie für den des Gebrauchs von unklaren oder widersprüchlichen Worten. Art. 423–2 CCCat erinnert daran, dass die Erbeinsetzung die Zuwendung des gesamten Nachlasses an eine oder mehrere Personen bedeutet, soweit er nicht durch anderweitige Verfügungen verteilt ist. Bei der Einsetzung mehrerer Personen stehen diesen mangels gegenteiliger Regelung gleiche Anteile am Nachlass zu.

 

Rz. 45

Ein weiteres in Katalonien wichtiges erbrechtliches Prinzip ist die Unkündbarkeit der Erbeinsetzung. Entsprechend der lateinischen Formel "semel heres semper heres" hat der Erbe seine Stellung für immer. Das heißt, die Erbeinsetzung kann nicht unter eine auflösende Bedingung oder unter eine Frist gestellt werden; eine aufschiebende Bedingung ist dagegen möglich. Gleichwohl kann dieser Grundsatz durch die Einsetzung eines Nacherben oder treuhändischen Erben überwunden werden insofern, als die Einsetzung unter einer auflösenden Bedingung oder in Form einer Treuhandfrist erfolgt; der Erbe ist in diesen Fällen verpflichtet, den Nachlass an einen späteren Erben weiterzugeben.

 

Rz. 46

Schließlich sei erwähnt, dass das katalanische Recht zwei traditionelle Rechtsfiguren kennt, die zum Bereich der Anordnung der "erbrechtlichen Treuhand" gehören: die des Erben, der die Funktion eines Testamentsvollstreckers hat (sog. hereu de confiança), und die der Einsetzung eines fiduziarischen Erben. Durch letztere Rechtsfigur betraut der Testierende seinen Ehegatten oder zwei Angehörige, jeweils einen für jede Linie, mit der konkreten Auswahl des oder der Erben. Mit dem Erben, der die Funktion eines Testamentsvollstreckers hat, setzt der Testierende mittelbar eine Person ein, die verpflichtet ist, den Nachlass einem bestimmten Zweck oder einer Person zuzuführen. Sofern dieser Erbe die Anweisungen öffentlich macht, wird er zu einem gewöhnlichen Testamentsvollstrecker.

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