Rz. 21

Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörigen sowie gegen seine Testierfreiheit Bezug. Die Erbunwürdigkeit muss von denjenigen geltend gemacht werden, die im Fall des Bestehens in der Erbfolge begünstigt wären. Die Unwürdigkeitsklage kann bis zum Ablauf von vier Jahren seit der Inbesitznahme des Nachlasses durch den Erbunwürdigen als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhoben werden.

 

Rz. 22

Die Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser das Testament in Kenntnis des Grundes in der eingesetzten Person errichtet hat. Der Erblasser kann dem Erbunwürdigen zudem in einer öffentlichen Urkunde verzeihen oder sich mit ihm durch eindeutige Handlungen versöhnen; in diesem Fall hat die Erbunwürdigkeit keine Wirkung und kann nicht von Dritten geltend gemacht werden. In Bezug auf den Pflichtteil sind die Gründe für eine Enterbung besonders geregelt.

 

Rz. 23

Nur für die testamentarische Erbfolge regelt Art. 412–5 CCCat die sog. relative Erbunfähigkeit. So ist vorgesehen, dass die Personen, die an der Testamentserrichtung beteiligt waren, darin nicht begünstigt werden können, auch nicht durch zwischengeschaltete Personen. Das Verbot erfasst Notare, Zeugen, Ärzte, Experten und Übersetzer ebenso wie den Pfarrer, der den Erblasser bei seiner letzten Krankheit Beistand geleistet hat. Ebenso wenig kann der Betreute bis zur Genehmigung der endgültigen Abrechnung der Betreuung zugunsten seines Betreuers verfügen, es sei denn, der Betreuer ist ein naher Angehöriger des Betreuten. Vorgesehen ist auch, um die Testierfreiheit des Erblassers zu sichern, dass dieser nur in einem offenen Testament oder Erbvertrag zugunsten derjenigen verfügen kann, die ihm gegenüber auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung ambulant oder im Seniorenheim Pflegeleistungen erbracht haben.

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