Rz. 24

Das katalanische Recht folgt dem System der Erbfolge nach Grad und Ordnung (successio gradum et ordinum) aus dem Römischen Recht. In der Praxis bedeutet dies, dass nach Typen von Erben (Blutsverwandte, Ehegatte und Regierung) sowie nach Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser unterschieden wird. Für die Bestimmung des Verwandtschaftsgrades folgt das katalanische Recht ebenfalls dem römischen System, das – anders als das germanische (Erbrecht nach Stämmen) – mit geraden und Seitenlinien arbeitet und in jeder Linie einen bestimmten Verwandtschaftsgrad sieht. In jedem Fall beschränkt sich die Berufung zum gesetzlichen Erben auf die Seitenlinie vierten Grades, wobei immer Blutsverwandtschaft bestehen muss; verschwägerte Angehörige haben kein gesetzliches Erbrecht.

 

Rz. 25

Das katalanische Recht bestimmt die Abkömmlinge des Erblassers als Erben erster Ordnung. Zuerst erben die Kinder, dann nach dem Repräsentationsprinzip deren Kinder (die Enkel des Erblassers) im Fall des Vorversterbens oder der Erbunwürdigkeit. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen ehelichen, unehelichen und adoptierten Kindern: Alle haben dieselben Rechte. Allerdings sieht das Gesetz besondere Vorschriften für den Fall der Adoption des Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners und für die Verwandtenadoption vor. Wenn keine Abkömmlinge des Erblassers existieren, beruft das Gesetz den Ehegatten zum Alleinerben.[14] Bei Fehlen von Abkömmlingen und Ehegatten beruft das Gesetz die Vorfahren des Erblassers zu Erben, ebenfalls nach Grad und ohne Repräsentationsrechte. Wenn auch solche Angehörige fehlen, werden die Angehörigen in der Seitenlinie nach Nähe der Verwandtschaft berufen. Zunächst erben die Geschwister und gegebenenfalls deren Kinder (die Neffen des Erblassers) nach dem Repräsentationsprinzip. Mangels solcher Angehöriger zweiten oder dritten Grades erben die sonstigen Angehörigen vierten Grades dergestalt, dass der nähere Angehörige entferntere Verwandte ausschließt.

[14] In diesem Fall haben die Vorfahren des Erblassers keinerlei Recht auf einen Anteil am Nachlass, sondern sind pflichtteilsberechtigt in Höhe eines Viertels desselben.

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