Prof. Dr. Albert Lamarca i Marquès
Rz. 47
In der testamentarischen Praxis ist es üblich, einen Ersatzerben für den Fall einzusetzen, dass der eigentliche Erbe das Erbe nicht antreten kann. Tatsächlich setzen sich beide Ehegatten in dem in Katalonien gebräuchlichsten Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Ersatzerben ein. Diese erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten also das gesamte Vermögen ihrer Eltern. Die Ersatzernennung ist für die Erbeinsetzung ebenso wie für die Zuwendung eines Vermächtnisses gestattet und kann verschiedene Formen annehmen: Ein Erbe kann gemeinschaftlich durch mehrere Personen ersetzt werden und umgekehrt, genauso kann die Ersatzerbschaft gegenseitig zwischen Miterben bestimmt sein.
Rz. 48
Die Ersatzerbschaft ist im Speziellen dann von Nutzen, wenn verhindert werden soll, dass das Erbe den Regeln der gesetzlichen Erbfolge überlassen wird, was für den Erblasser unerwünschte Folgen herbeiführen kann. Die vollständige Umgehung der gesetzlichen Erbfolge ist unmöglich; allerdings kann der Erblasser unbegrenzt Ersatzerben ernennen. Im Fall von Vermächtnissen ist die Ersatzerbschaft für die Umgehung nicht zweckdienlich, da das unbestimmte Vermächtnis immer dem Erben zufallen wird. Die Ersatzerbschaft führt in den Fällen zum Ziel, in denen der eingesetzte Erbe oder Vermächtnisnehmer sein Erbe oder Vermächtnis nicht annehmen kann oder will. Bei Letzterem handelt es sich um Fälle der Erbausschlagung oder Ablehnung des Vermächtnisses, bei der Unmöglichkeit um Fälle des Vorversterbens, des nicht Geborenseins, der Erbunwürdigkeit oder des Fehlens oder Mangels der Erfüllung der Bedingung (Art. 425–1 CCCat). Grundsätzlich verträgt sich die Ersatzerbschaft mit allen möglichen Konstellationen eines fehlenden Erben oder Vermächtnisnehmers, sofern der Testierende nichts anderes geregelt hat.
Rz. 49
Von der Ersatzerbschaft ist die Nacherbeneinsetzung für den Fall, dass der Erbe testierunfähig verstirbt, und die für den geschäftsunfähigen Erben zu unterscheiden, obwohl diese zusammen in Kapitel V des II. Titels (Art. 425–5 bis 425–14) des IV. Buches des CCCat behandelt werden. Beide sind Rechtsinstitute, die es ermöglichen zu verhindern, dass Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und behinderte Menschen in der gesetzlichen Erbfolge beerbt werden. In beiden Fällen benennt der Vorfahre des Minderjährigen oder der behinderten Person in seinem Testament einen Erben für den Fall des Todes des Minderjährigen oder des Behinderten – natürlich nur, falls diese den Testierenden überleben.