Rz. 54

Seit 2017 regelt Art. 411–10 CCCat den sog. digitalen Nachlass. Danach kann der Erblasser genaue Regelungen hinsichtlich seiner internetbezogenen Daten treffen, wonach der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder eine dafür bestimmte Person diese gegenüber den digitalen Dienstleistern, bei denen der Erblasser aktiv war, durchsetzen kann. Damit kann der Erblasser zu Lebzeiten entscheiden, was im Todesfall beispielsweise mit seinen Social-Network-Konten im Einzelnen geschehen soll. Insbesondere ermöglicht das "digitale Testament" die Benachrichtigung des Todes des Erblassers an digitale Dienstleister, den Antrag auf Löschung der aktiven Konten des Erblassers und schließlich die Ausführung der für den Todesfall festgelegten Vertragsklauseln oder Richtlinien einschließlich der Übermittlung einer Kopie der digitalen Dateien des Erblassers auf den von ihm genutzten Servern an die autorisierte Person.

 

Rz. 55

Der Erblasser kann seine Regelungen hinsichtlich des digitalen Nachlasses im Testament, Kodizill oder Vermächtnis festlegen. Sofern nichts anders bestimmt, ist der Erbe oder der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Verfügungen des Erblassers zum digitalen Nachlass auszuführen. Nur wenn der Erblasser dies ausdrücklich genehmigt, darf die berechtigte Person Zugang zum Inhalt der Konten oder zu den digitalen Dateien des Verstorbenen haben, anderenfalls muss ein Gericht diese dazu ermächtigen.

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