Rz. 28
Das katalanische Erbrecht stellt Lebenspartnerschaft (also die nichteheliche Lebensgemeinschaft i.d. deutschen Diktion) und Ehe gleich, was die Berufung nach der gesetzlichen Erbfolge und die zwingenden Rechte in der testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge angeht. Keine Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist vorhanden, solange die Voraussetzungen einer dauerhaften Lebenspartnerschaft nach katalanischem Recht erfüllt sind. Die Art. 234–1 bis 234–14 CCCat regeln die dauerhafte Lebenspartnerschaft und legen ihre Voraussetzungen fest, nämlich ein ununterbrochenes Zusammenleben von mindestens zwei Jahren, das Vorhandensein von gemeinsamen Kindern während des Zusammenlebens oder die Formalisierung der Beziehung in einer notariellen Urkunde.[15] Seit dem Jahr 2017 besteht ein Lebenspartnerschaftsregister bei der Justizabteilung der katalanischen Regierung, in welches sich die Lebenspartner mit deklaratorischer Wirkung eintragen lassen können.[16]
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