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Das katalanische Erbrecht stellt Lebenspartnerschaft (also die nichteheliche Lebensgemeinschaft i.d. deutschen Diktion) und Ehe gleich, was die Berufung nach der gesetzlichen Erbfolge und die zwingenden Rechte in der testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge angeht. Keine Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist vorhanden, solange die Voraussetzungen einer dauerhaften Lebenspartnerschaft nach katalanischem Recht erfüllt sind. Die Art. 234–1 bis 234–14 CCCat regeln die dauerhafte Lebenspartnerschaft und legen ihre Voraussetzungen fest, nämlich ein ununterbrochenes Zusammenleben von mindestens zwei Jahren, das Vorhandensein von gemeinsamen Kindern während des Zusammenlebens oder die Formalisierung der Beziehung in einer notariellen Urkunde.[15] Seit dem Jahr 2017 besteht ein Lebenspartnerschaftsregister bei der Justizabteilung der katalanischen Regierung, in welches sich die Lebenspartner mit deklaratorischer Wirkung eintragen lassen können.[16]

[15] Allerdings muss das Urteil des TC 93/2013 vom 23. April zum Gesetz von Navarra zur faktischen Lebensgemeinschaft beachtet werden, das die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Frage gestellt hat.
[16] Die Regelungen zu diesem Register sind in der Verordnung JUS/44/2017 vom 28. März, durch die die Verordnung des Registers der Lebenspartnerschaften von Katalonien genehmigt wird, DOGC Nr. 7341 vom 31. März 2017 enthalten.

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