Rz. 22

Voraussetzung für die Anwendung des Art. 232–5 CCCat ist erstens, dass ein Ehegatte den Haushalt im Wesentlichen mehr als der andere Ehegatte besorgt hat oder für dessen Geschäft oder Betrieb unentgeltlich oder gegen ungenügendes Entgelt tätig gewesen ist. Dabei kann der Ausgleich nicht nur in Ehen mit traditioneller Rollenverteilung, bei welchem einem Ehegatten die Versorgerfunktion zukommt und der andere sich ausschließlich dem Haushalt widmet, verlangt werden, sondern auch in Ehen mit einer funktionell-beschränkten Spezialisierung unter den Ehepartnern. Nach der Rspr. des TSJC ist es nicht erforderlich, dass die Haushaltsführung vollzeitlich übernommen wurde. Auch ist es weder notwendig, dass die Tätigkeit während der gesamten Ehedauer erfolgte, noch dass sie als besonders körperlich oder geistig anspruchsvoll charakterisiert werden konnte.[12] Auch wenn der Beitrag eines Ehegatten durch die Mitwirkung im Betrieb oder Geschäft des anderen Ehegatten erfolgt ist, wird keine Vollzeitbeschäftigung verlangt.[13] Die Intensität und Dauer des Einsatzes können sich dagegen auf die Höhe des auszugleichenden Betrages auswirken.

[12] STSJC 27.4.2000 (RJ 2000/4125); STSJC 21.10.2002 (RJ 2003/698); STSJC 10.2.2003 (RJ 2003/4464); STSJC 10.3.2003 (RJ 2003/4653).
[13] STSJC 21.10.2002 (RJ 2003/698); STSJC 10.3.2003 (RJ 2003/4653); STSJC 17.6.2004 (RJC 2004, 1410); STSJC 21.6.2004 (RJ 2010/2365).

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