Rz. 40

Bezüglich der Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln legen die Art. 422–1 bis 422–13 CCCat je nach Form und Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie möglicher Willensmängel des Testierenden verschiedene Voraussetzungen fest. Das Erfordernis der Erbeinsetzung ist ebenso zu nennen wie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Errichtung: Das Testament ist ein formales Rechtsgeschäft. Willensmängel wie Irrtum, Täuschung, Gewalt oder schwere Drohung können die Nichtigkeit des Testaments oder die mit diesem Mangel getroffene Regelung zur Folge haben. Die Nichtigkeit kann nur von denjenigen geltend gemacht werden, denen sie in Bezug auf das Erbrecht zugutekäme.

 

Rz. 41

Der Testierende kann Testament, Kodizill oder Nachzettel durch Widerruf unwirksam machen. Der Widerruf kann ausdrücklich oder stillschweigend durch widerrufende Bezugnahme in einem späteren Testament erfolgen. Auch durch eine spätere Testamentserrichtung kann dieses widerrufen werden, jedoch kann der Testierende die Gültigkeit des früheren Testaments hinsichtlich einzelner Aspekte aufrechterhalten. Schließlich werden Verfügungen zugunsten des Ehegatten im Fall der Annullierung, Scheidung oder Trennung der Ehegatten als unwirksam angesehen, sofern nicht deutlich wird, dass der Testierende sie auch unter diesen Umständen aufrechterhalten wollte.

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