Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
I. Voraussetzungen für die Begründung
Rz. 50
Das katalanische Recht setzt zwei alternative Möglichkeiten fest, damit zwei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, ein gesetzlich anerkanntes festes Paar (parella estable) bilden: erstens durch eine übereinstimmende Willenserklärung, in welcher die Partner ihren Willen äußern, sich den gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen; und zweitens durch das tatsächliche Zusammenleben, wenn die Partner mindestens zwei Jahre ununterbrochen zusammengelebt haben oder wenn der Beziehung gemeinsame Kinder entsprungen sind, Letzteres selbst dann, wenn die Dauer des Zusammenlebens kürzer war (Art. 234–1 CCCat). Diese beiden Möglichkeiten gelten sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für verschiedengeschlechtliche Paare. Der rechtliche Status eines festen Paares stellt keinen Ersatz für die Eheschließung dar, denn in Spanien können beide Arten von Paaren die Ehe schließen. Im Gegenteil, es handelt sich um eine Regelung, die dem Zusammenleben ex post bestimmte rechtliche Wirkungen verleiht, da man davon ausgeht, dass ein Zusammenleben ähnliche Wirkungen wie eine Ehe haben sollte, da es sich so entwickelt hat, als ob es sich um eine Ehe handeln würde.
Rz. 51
Unmündige Minderjährige, geradlinig Verwandte, Geschwister, verheiratete und nicht getrennte Personen und Personen, die mit einer dritten Person als Paar zusammenleben, können keine festen Paare bilden (Art. 234–2 CCCat). Es muss denn betont werden, dass eine verheiratete Person ein festes Paar mit einer anderen Person bilden kann, die nicht ihr Gatte ist, vorausgesetzt, sie hat sich von ihrem Gatten getrennt. Dazu ist es nicht notwendig, dass es sich um eine gerichtliche Trennung handelt; die bloße faktische Trennung ist ausreichend.
II. Rechtsfolgen
1. Vermögensrechtliche Wirkungen während der Dauer des Zusammenlebens
Rz. 52
Die Regelung für feste Paare ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, ex post die Folgen eines bereits beendeten Zusammenlebens festzulegen. Deshalb sind die rechtlichen Auswirkungen auf das Zusammenleben, während es noch andauert, sehr gering. Das Gesetz erlaubt den Lebenspartnern, ihre Beziehung, ihre Rechte sowie die gegenseitigen Pflichten selbst zu regeln. Die Partner können gemeinsame Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache unter denselben Voraussetzungen und Wirkungen wie Verheiratete vornehmen (Art. 234–3.3 CCCat; vgl. Rdn 7–9). Sofern der tatsächliche Familiengebrauch gefährdet sein könnte, erfordert die Veräußerung oder Belastung der Familienwohnung oder des Hausrats die Zustimmung des anderen Partners bzw., falls diese nicht erhältlich sein sollte, einer ersetzenden richterlichen Ermächtigung (Art. 234–3.2 CCCat).
2. Adoption und Vormundschaft
Rz. 53
Die anerkannte Lebensgemeinschaft berechtigt zur Adoption von Kindern unter den gleichen Bedingungen, die für Ehepaare gelten. Die Lebenspartner können Kinder gemeinsam adoptieren, und einer von ihnen kann die Kinder des anderen adoptieren (Art. 235–30 Abs. 2 und Art. 235–32 Abs. 1 lit. a CCCat). Im Bereich der Vormundschaft soll ein Partner in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft als Vormund des anderen Partners bestimmt werden (Art. 222–10 Abs. 2 lit. a CCCat), sofern die zu bevormundende Person nicht vorab einen geeigneten Vormund vorgeschlagen hat.
III. Auflösung und Folgen
1. Auflösungsgründe
Rz. 54
Die gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft wird sowohl durch das faktische Beenden des Zusammenlebens, falls dadurch die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird, als auch durch eine einseitige und notariell beurkundete Willenserklärung eines Partners an den anderen aufgelöst. Weitere Auflösungsgründe sind die gegenseitige Willenserklärung sowie der Tod oder die Heirat eines Partners (Art. 234–4.1 CCCat).
2. Wirkungen der Auflösung
a) Auflösung zu Lebzeiten
Rz. 55
Die Wirkungen bei Auflösung des Zusammenlebens sind analog zu denen der Beendigung der Ehe, wobei jedoch der Schutz des stärker geschädigten Lebenspartners durch das Beenden des Zusammenlebens geringer ist als bei verheirateten Paaren. Die Lebenspartner können Vereinbarungen für das Beenden des Zusammenlebens im Voraus (Art. 234–5 CCCat) und auch nach dem Beenden des Zusammenlebens (Art. 234–6 CCCat) unter den gleichen Bedingungen wie verheiratete Paare treffen (vgl. Rdn 41 ff.). Die Wirkungen sind auch hinsichtlich der Kinder identisch, sowohl in Bezug auf die Personen- als auch auf die Vermögenssorge und auch, was das Umgangsrecht mit den Eltern und dritten Personen betrifft (Art. 234–7 CCCat; vgl. Rdn 31 ff.). Ebenso wendet das Gesetz, falls minderjährige Kinder vorhanden sind, die gleichen Kriterien wie für Ehepaare an, wenn es um die Zusprache des Gebrauchsrechts der Familienwohnung geht (Art. 234–8 CCCat; vgl. Rdn 37 ff.).
Rz. 56
Im wirtschaftlichen Bereich sieht Art. 234–9 CCCat einen Ausgleich für die von einem Partn...