Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
1. Güterstände
Rz. 2
Die Gütertrennung (règim de separació de béns, Art. 232–1 ff. CCCat) ist der gesetzliche Güterstand. Die den Bestimmungen des katalanischen Eherechts unterliegenden Eheleute haben jedoch die Möglichkeit, sich für andere Güterstände zu entscheiden. Als Wahlgüterstände regelt der CCCat eigene Modalitäten der Zugewinngemeinschaft (règim de participació en els guanys, Art. 232–13 ff.) und der Gütergemeinschaft (règim de comunitat de béns, Art. 232–30 ff.) sowie weitere, im Gewohnheitsrecht einzelner Orte oder Landstriche seit alters verwurzelte Güterstände (Art. 232–25 ff.). Die praktische Bedeutung dieser Wahlgüterstände ist gering. So war insbesondere die Einführung der Gütergemeinschaft und der Zugewinngemeinschaft nicht besonders erfolgreich. In der katalanischen Praxis ist daher die Gütertrennung der absolut vorherrschende Güterstand. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass auf eine bedeutende Anzahl von Ehen, welche von Ehegatten mit verschiedenen Personalstatuten geschlossen worden sind, die internationalprivatrechtlichen Bestimmungen (vgl. Rdn 18) auf die Anwendung des durch den spanischen CC geregelten Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) verweisen. Selbst wenn die katalanische Rechtsordnung die Wirkungen der Ehe regelt, besteht in der Praxis stets die Möglichkeit für Eheleute, sich freiwillig den im spanischen CC vorgesehenen Güterständen zu unterstellen. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass katalanische Eheleute, die sich für einen gemeinschaftlichen Güterstand entscheiden, die Errungenschaftsgemeinschaft des spanischen CC wählen. Diese ist in der notariellen Praxis viel bekannter als die im CCCat künstlich geschaffene Form der katalanischen Gütergemeinschaft.
2. Gütertrennung
a) Allgemeine Merkmale
Rz. 3
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit (vgl. Rdn 13). Im Allgemeinen dürfen die Ehegatten sich Sachen oder Geld zu Eigentum übereignen. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung müssen sie den entgeltlichen Charakter der Eigentumsübertragung jedoch beweisen (Art. 231–11 CCCat).
Rz. 4
In der Praxis wird der Güterstand der Gütertrennung in Katalonien allerdings nicht mit jener Strenge angewandt, die vom Gesetzgeber vorgegeben ist. So erwerben die dem Güterstand der Gütertrennung unterliegenden Ehegatten häufig Gegenstände zu Miteigentum nach Bruchteilen (insbesondere die während der bestehenden Ehe erworbene Familienwohnung). Gelegentlich kommt es vor, dass Gegenstände mit finanziellen Mitteln des einen Ehegatten auf den Namen des anderen erworben werden, wenn damit das durch die gewählte Aufgabenteilung innerhalb der Familie entstandene finanzielle Ungleichgewicht gemildert werden soll. Die rechtliche Wirksamkeit dieser Praxis stützt sich auf Art. 232–3 CCCat (vgl. Rdn 5). Eine andere Rechtstechnik, die eine angemessene Verteilung der während der Ehe erzielten Vermögensüberschüsse ermöglicht, ist der gemeinsame Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (vgl. Rdn 7–9).
b) Während der Ehe erworbene Güter
Rz. 5
Um Streitigkeiten bezüglich der während der Ehedauer erworbenen Gegenstände zu vermeiden, enthält der CCCat zwei Regeln. Die erste, welche auf Mobiliarsachen von relativ geringem Wert Anwendung findet, betrifft ungewisse Eigentumsrechte. Im Zweifelsfall greift die gesetzliche Vermutung, wonach Miteigentum beider Ehegatten zu gleichen Teilen angenommen wird. Ausgenommen davon sind die zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder der Berufsausübung dienenden Gegenstände, die dem jeweils betroffenen Ehegatten zugeordnet werden (Art. 232–4 CCCat). Die zweite, wichtigere gesetzliche Vermutung betrifft entgeltliche Erwerbungen während der Ehe, wenn nur Gewissheit über den Rechtstitel besteht. Wenn der andere Gatte beweist, dass die Gegenleistung von ihm erbracht worden ist, wird deren Schenkung vermutet (Art. 232–3 Abs. 1 CCCat). Auf diese Weise überwiegt der formelle Eigentumstitel über eine in Betracht kommende sachenrechtliche Surrogation aufgrund der Herkunft des für den Erwerb des Eigentums verwendeten Geldes. Diese Regelung schützt die Rechtsstellung jenes Ehepartners, der nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um jene Sachen zu erwerben, welche teilweise oder ganz auf seinen Namen lauten. Die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung darin, dass die formelle Eigentümerschaft typischerweise den Willen der Ehegatten spiegelt, wonach auf die Gütertrennung zurückzuführende Ungleichgewichte zwischen ihnen ausgeglichen werden sollen. Diese Vermutung der Schenkung von Geld oder einer anderen Gegenleistung kann z.B. durch den Beweis entkräftet werden, dass das Geld als Darlehen oder aus einem anderen Grund übergeben worden ist. Die Vermutung kann zudem mit Wirkung inter partes durch ein...