Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
1. Haushaltungskosten
Rz. 12
Ausgaben, die für den Unterhalt der Familie notwendig sind, werden vom Gesetz als Haushaltungskosten bezeichnet. Haushaltungskosten umfassen nicht nur die Kosten für Nahrungsmittel und ärztliche Versorgung, sondern auch die Kosten für die Erhaltung, Instandhaltung und Renovierung der Familienwohnung und anderer Haushaltsgegenstände (Art. 231–5 Abs. 1 CCCat). Falls mit den Ehegatten das Kind eines der beiden Ehegatten lebt, so unterfallen dessen Alimente ebenfalls den Haushaltungskosten, jedoch nur so lange, wie das Zusammenleben dauert. Aufgrund der Schlüsselgewalt kann jeder der Ehepartner im Interesse der Familie selbst handeln, um deren gewöhnliche Bedürfnisse zu decken. Dabei wird vermutet, dass der handelnde Ehegatte über die Zustimmung des anderen verfügt (Art. 231–4 Abs. 2 CCCat). Für Verpflichtungen, die im Umfang der ordentlichen Haushaltungskosten eingegangen worden sind, haften beide Ehepartner gegenüber Dritten als Gesamtschuldner (Art. 231–8 CCCat).
2. Verfügungen betreffend die Familienwohnung
Rz. 13
Im Grundstücksverkehr spielen die Vorschriften betreffend die Verfügung über die Familienwohnung eine bedeutende Rolle. Ein Ehegatte kann die ihm gehörende Familienwohnung oder Haushaltsgegenstände ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußern noch in irgendeiner Form, die den Gebrauch gefährden könnte, belasten. Wird die Zustimmung verweigert oder ist sie nicht erhältlich, bedarf es einer gerichtlichen Ermächtigung (Art. 231–9 CCCat). Die Veräußerung oder Belastung darf vom Richter nur dann genehmigt werden, wenn dies im Interesse der Familie ist oder aber ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Um die Veräußerung oder Belastung ins Eigentumsregister eintragen zu lassen, muss der Verfügende Gewähr für die erfolgte Einwilligung oder richterliche Ermächtigung geben oder in der öffentlichen Urkunde zum Ausdruck bringen, dass das Grundstück nicht als Familienwohnung zu qualifizieren ist.
Rz. 14
Bei einer Trennung oder Scheidung kann der Eigentümer bzw. Miteigentümer über seine Rechte über die Familienwohnung auch ohne Zustimmung verfügen (Art. 233–25 CCCat). Bei Miteigentum hat jeder Miteigentümer die Möglichkeit, Teilungsklage zu erheben. Trotzdem muss ein im Verlaufe des Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahrens einem der Ehegatten zugesprochenes Recht zur Nutzung der Familienwohnung bei Veräußerung des Grundstücks berücksichtigt werden und kann deshalb auch dem Erwerber entgegengehalten werden (vgl. Rdn 37, 39).