Prof. Dr. Albert Lamarca i Marquès
1. Die vertragliche Erbfolge
Rz. 59
Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen heretaments und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobei ihre traditionelle Regelung sie eher untauglich für die gegenwärtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Realität machte, da sie auf die Einsetzung eines einzigen Erben beruhten. Das IV. Buch des CCCat hat eine wichtige Modernisierung des Instituts durchgeführt, die trotz der Annahme ihres außergewöhnlichen Charakters die Erbverträge in sehr nützliche Instrumente verwandeln kann.
Rz. 60
Die Vorschriften des CCCat regeln ausführlich das Institut der Erbverträge und unterscheiden dabei zwischen der Erbeinsetzung einerseits und den sog. besonderen Zuwendungen andererseits, die mit den Vermächtnissen gleichstellbar sind, aber vertraglichen Charakter haben. Die Erbverträge kennzeichnen sich durch ihre Unwiderruflichkeit. Allerdings dürfen die Parteien unter bestimmten Umständen einen Widerruf vorsehen. Das katalanische Recht legt fest, dass Erbverträge nur in einer notariellen Urkunde und von Volljährigen und unter Verwandten errichtet werden können, wobei auch Dritte, zu denen keine Verwandtschaftsbeziehung besteht, begünstigt werden können.
Rz. 61
Erbverträge verleihen den Begünstigten die Stellung eines vertraglichen Erben und können auch gegenwärtige Zuwendungen beinhalten. Vor der Eröffnung der Erbfolge kann der Vertragsschließende nur entgeltlich verfügen oder Güter zurücklegen, um über diese unentgeltlich und in Kodizill zu verfügen. Erbverträge sind aber mit der Errichtung eines Testaments unvereinbar.
2. Schenkungen von Todes wegen
Rz. 62
Die Art. 431–1 bis 432–5 CCCat regeln die Schenkung von Todes wegen und legen fest, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Grundsätzlich ist die Bedingung des Todes im Verhältnis zur Schenkung als aufschiebende zu betrachten; der Beschenkte erhält die geschenkten Gegenstände nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Schenkungen unter einer auflösenden Bedingung zu vereinbaren und die geschenkten Güter dem Beschenkten dabei sofort auszuhändigen. In jedem Fall ist die Schenkung von Todes wegen stets widerruflich, entweder ausdrücklich in öffentlicher Urkunde, in einem Testament oder Kodizill oder durch lebzeitige Verfügung über diese Gegenstände zugunsten anderer Personen oder in Form eines Vermächtnisses.