Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
Rz. 58
Im gemeinen spanischen Recht gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die die zivilrechtlichen Wirkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelt, gleichwohl die Rspr. diesen Gemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine gewisse rechtliche Bedeutung zuerkannt hat. Das Fehlen einer staatlichen gesetzlichen Regelung erklärt, weshalb der spanische CC kein internationalprivatrechtliches Kollisionsrecht bereitstellt, um Normenkonflikte zu lösen, die bei gemischten Paaren auftreten können, d.h. wenn die Lebenspartner eine unterschiedliche bürgerrechtliche Gebietszugehörigkeit aufweisen. Angesichts dieser Gesetzeslücke neigt die herrschende Lehrmeinung dazu, auf nicht verheiratete Paare das Recht ihrer gemeinsamen Nationalität und im Falle von Lebenspartnern unterschiedlichen Personalstatuts das Recht des Ortes, an dem das Paar seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, anzuwenden. Man kann auf verschiedenen Wegen zu dieser Lösung kommen. Einige Autoren leiten diese beiden Verbindungspunkte von der analogen Anwendung der Konfliktnorm ab, die im Falle der Ehe anwendbar ist (Art. 9 Abs. 2 CC). Andere wiederum sind der Ansicht, dass die Anwendung des gemeinsamen Personenrechts die Folge der Anwendung des Art. 9 Abs. 1 CC ist, der sich auf dieses Recht beruft, um die Rechte und Pflichten in der Familie zu regeln, während die subsidiäre Anwendung des Gesetzes des Wohnsitzes damit zu rechtfertigen ist, dass dieses Gesetz die engste Verbindung mit dem Tatbestand aufweist. Lebensgemeinschaften, die durch Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gebildet sind, weisen dieselben hier aufgeführten Schwierigkeiten auf. Vorausgesetzt, dass es sich dabei um faktische Beziehungen oder um Beziehungen, die bei einer Behörde nicht eingetragen sind und daher nicht unter die von der EUPartVO 2016/114 festgelegten Begriffsbestimmung einer eingetragenen Partnerschaft fallen, handelt.
Rz. 59
Nach Inkrafttreten der EUPartVO ist es umstritten, ob die Verordnung auf die nach den Vorschriften des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen Lebensgemeinschaften anwendbar ist. Es ist klar, dass sich die Paare, die sich faktisch gebildet haben (durch ein Zusammenleben von über zwei Jahren oder durch ein gemeinsames Kind während des Zusammenlebens) außerhalb ihres Anwendungsbereichs befinden, welches sich auf eingetragene Partnerschaften (Art. 3 (1) a EUPartVO) beschränkt. Fraglicher ist, wie es mit den Paaren, die ihre Beziehung im katalanischen Lebenspartnerregister (Registre de parelles estables de Catalunya), das 2017 gegründet wurde (s. oben Fn 36), eingetragen haben, aussieht. Das katalanische Register ist ein Verwaltungsregister, welches sich darauf beschränkt die Existenz einer Lebenspartnerschaft, die außerhalb des Registers gegründet wurde, nachzuweisen. Die Eintragung im Register ist nicht verbindlich und wirkt nicht konstitutiv. Daher scheint die Meinung, dass die Lebensgemeinschaften, die nach dem katalanischen Recht gebildet wurden, von der europäischen Norm ausgenommen sind, besser begründet zu sein. Allerdings gibt es einige Autoren, die die Anwendung der EUPartVO auf die güterrechtlichen Wirkungen solcher Partnerschaften annehmen, vorausgesetzt sie wurden wirksam eingetragen.