Prof. Dr. Albert Lamarca i Marquès
Rz. 107
Hinsichtlich der Steuerfreibeträge sind diejenigen wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, familiärer Liegenschaften und Familienbetriebe die wichtigsten.
1. Steuervergünstigung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses
Rz. 108
Bei der Steuerbefreiung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses besteht ein fester Betrag als Bindeglied zum Erblasser. Dermaßen kommt Ehegatten, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Vorfahren und Abkömmlingen über 21 Jahren eine Reduzierung des zu versteuernden Betrags um 100.000 EUR zugute. Das heißt, die ersten 100.000 EUR des Nachlasses sind in Katalonien steuerfrei, oder – was das Gleiche bedeutet – die Erbschaftsteuer ist in Katalonien erst ab einem Erwerb von über 100.000 EUR von den näheren Angehörigen des Erblassers zu bezahlen. Abkömmlinge über 75 Jahren genießen eine zusätzliche Reduzierung von 275.000 EUR. Für die unter 21-Jährigen kommt bis zum Höchstbetrag von 196.000 EUR eine Erleichterung von 12.000 EUR für jedes Jahr dazu, das ihnen bis zum 21. Geburtstag fehlt. Für die Enkelkinder des Erblassers beträgt die Vergünstigung 50.000 EUR und für die Vorfahren 30.000 EUR. Die Angehörigen zweiten und dritten Grades erhalten ebenso wie Vorfahren und Abkömmlinge eine Vergünstigung von 8.000 EUR. Zusätzlich können Angehörige mit einer Behinderung Vergünstigungen von 275.000 EUR oder 650.000 EUR, je nach dem Grad ihrer Behinderung, erhalten.
Rz. 109
Dem Ehegatten oder Lebenspartner kommt eine Vergünstigung von 99 % des Steuerbetrags zugute, so dass er praktisch nur ein 1 % des Geschuldeten zahlen muss. Was die Angehörigen der ersten und zweiten Gruppe angeht, so sieht das Gesetz eine Vergünstigung im Steuerbetrag vor, die anhand der Regeln der Steuer zu berechnen ist. Der Steuerbetrag wird gemäß einem Prozentsatz reduziert, ausgehend von der Berechnungsgrundlage, nach der vorliegenden Tabelle:
|
Berechnungsgrundlage bis … EUR |
Vergünstigung % |
Restliche Berechnungsgrundlage bis … EUR |
Marginale Vergünstigung % |
1 |
0,00 |
0,00 |
100.000,00 |
99,00 |
2 |
100.000,00 |
99,00 |
100.000,00 |
97,00 |
3 |
200.000,00 |
98,00 |
100.000,00 |
95,00 |
4 |
300.000,00 |
97,00 |
200.000,00 |
90,00 |
5 |
500.000,00 |
94,20 |
250.000,00 |
80,00 |
6 |
750.000,00 |
89,47 |
250.000,00 |
70,00 |
7 |
1.000.000,00 |
84,60 |
500.000,00 |
60,00 |
8 |
1.500.000,00 |
76,40 |
500.000,00 |
50,00 |
9 |
2.000.000,00 |
69,80 |
500.000,00 |
40,00 |
10 |
2.500.000,00 |
63,84 |
500.000,00 |
25,00 |
11 |
3.000.000,00 |
57,37 |
nunmehr |
20,00 |
Immerhin sieht die Regelung auch die Herabsetzung der Prozentsätze auf die Hälfte für Fälle vor, in denen Erwerber Steuerreduzierungen zugutegekommen sind, und zwar hauptsächlich für solche Fälle, die an der Veräußerung eines Familienbetriebes anknüpfen.
2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften
Rz. 110
Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der Erklärungspflicht auf einen Höchstbetrag von 500.000 EUR beschränkt, der unter den Begünstigten zu verteilen ist mit einem Mindestbetrag von 180.000 EUR pro Kopf.
Rz. 111
Praxishinweis:
Voraussetzung für die Vergünstigung für Wohnraum ist, dass die Immobilie im Eigentum des Erblassers stand und im Zeitpunkt seines Todes seine eigengenutzte Wohnung war. Nicht erforderlich ist, dass er Alleineigentümer war; in der Praxis haben Ehegatten gewöhnlich hälftiges Miteigentum. Zudem findet die Vergünstigung nur auf Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge sowie auf die Angehörigen über 65 Jahren Anwendung, die mindestens die letzten zwei Jahre vor seinem Tod mit dem Erblasser zusammengelebt haben. Bezüglich Ersterer ist es nicht notwendig, dass die Wohnung von Vorfahren oder Abkömmlingen eigengenutzt wurde. Dies ist für ausländische Erblasser oder Erben besonders wichtig, denn die Steuervergünstigung gilt auch für in Spanien lebende ausländische Erblasser, aber auch für nicht dort lebende Erben oder Vermächtnisnehmer. Als zusätzliche Voraussetzung darf, um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen, das Haus nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Erwerb veräußert werden; anderenfalls ist der volle Wert zu versteuern.
3. Steuervergünstigung für Familienbetriebe
Rz. 112
Eine zweite wichtige Steuervergünstigung existiert für Familienbetriebe. Für den Fall, dass ein solcher Betrieb durch Erbfall dem Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlingen, Vorfahren oder Angehörigen in der Seitenlinie bis zum dritten Grad weitergegeben wird, gilt eine Steuervergünstigung von 95 % seines Wertes – im Gegensatz zum Wohnhaus ohne einen Höchstbetrag. Die Definition eines Familienbetriebes ist eher wirtschaftlich als juristisch; für rein steuerliche Zwecke bestehen einige Kriterien für den Familienbetrieb im steuerrechtlichen Sinn, insbesondere für die Erbschaftsteuer. Entsprechend den Vorgaben für das Wohnhaus muss auch hier der Betrieb weitergeführt werden und darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers veräußert werden.
4. Steuervergünstigung für Lebensversicherungen
Rz. 113
Die dritte wichtige Steuervergünstigung ist die hins...